Großeltern schulden nur in Ausnahmen Unterhalt

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Großeltern können nicht zum Unterhalt ihrer Enkel verpflichtet werden, wenn mindestens ein Elternteil voll erwerbsfähig ist. Sie hafteten für unterhaltsbedürftige minderjährigen Kinder nur nachrangig nach den Eltern, heißt es in einem am 3. Januar 2013 veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. II-6 WF 232/12).

Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn der Vater und die Mutter der Kinder leistungsunfähig seien oder einem von beiden unter besonderen Voraussetzungen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Nach der Trennung ihrer Eltern hatten drei minderjährige Kindern im Alter von sechs, neun und elf Jahren aus Paderborn vom Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil der Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte, wie es hieß. Die Kinder wohnten bei ihrer Mutter, die zu dem Zeitpunkt einer geringfügigen Beschäftigung nachging.

Der Großvater wies den Anspruch der Kinder mit dem Hinweis zurück, dass die alleinerziehende Mutter sich eine andere Arbeitsstelle mit höherer Stundenzahl suchen solle.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Großvater recht und bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Familiengerichts Paderborn.

Die Ersatzhaftung der Großeltern gegenüber ihren Enkeln sei »nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist«, erklärten die Richter. Erforderlich sei auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. epd/nd

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