Wie bekommt meine Mutter eine Pflegestufe?
Leserfrage zur Pflege
Nach einem Oberschenkelhalsbruch kommt meine 80-jährige Mutter im Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe zurecht. Wie geht man vor, um für sie eine Pflegestufe zu beantragen?
Dora H., Berlin
Die Pflegekasse hat letztendlich zu entscheiden, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Grundlage dafür ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei gesetzlich beziehungsweise von Medicproof bei privat Versicherten.
Zur Vorbereitung auf den Gutachterbesuch empfiehlt sich unbedingt eine Pflegeberatung. Jeder Antragsteller hat ein gesetzlich verbrieftes Anrecht darauf. Informiert werden gesetzlich Versicherte von Spezialisten ihrer Pflegekasse oder eines Pflegestützpunktes.
Privat Pflegeversicherten helfen die Berater der bundesweiten Compass-Pflegeberatung. Diese sind unter der kostenfreien Service-Nummer 0800 01 88 00 zu erreichen. Die Berater wissen, wonach der Gutachter fragt und worauf er im Gespräch achtet. Welcher Angehörige oder Betreuer dabei ist, sollte ebenfalls besprochen werden. Entscheidend ist, dass der Pflegebedürftige die mit einer Pflegestufe verbundene Hilfe überhaupt akzeptiert und sich auf den Besuch entsprechend einstellt.
Der Gutachter muss nach feststehenden Bewertungskriterien einschätzen, wie hoch der Bedarf an Unterstützung ist und wie die pflegerelevanten Bedingungen in der Wohnung beziehungsweise im Wohnumfeld aussehen. Außerdem werden die ärztlichen Verordnungen sowie die Nutzung vorhandener Hilfsmittel festgehalten. Letztlich geht es darum festzustellen, in welchem Zeitumfang Hilfe bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird.
Durchschnittlich 90 Minuten pro Tag sind Voraussetzung für die Pflegestufe I. Mindestens die Hälfte dieser Zeit muss dabei auf die Grundpflege entfallen. Die Grundpflege umfasst die Hilfe bei der Körperhygiene, der Ernährung und der Mobilität.
Der Gutachter übermittelt seine Einschätzung an die jeweilige Pflegekasse. Diese entscheidet endgültig und teilt dem Versicherten das Ergebnis schriftlich mit. Laut Sozialgesetzbuch XI muss der Entscheid innerhalb von fünf Wochen nach der Antragstellung vorliegen. Zusätzlich kann der Betroffene auch eine Kopie des Gutachtens verlangen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die beantragte Pflegestufe nicht bewilligt wurde und man Widerspruch einlegen will.
Christina Fischer
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