Nach Partnertod darf es nicht geändert werden

Testament

  • Lesedauer: 1 Min.
Stirbt ein Partner, darf das gemeinsame Testament nicht mehr ändert werden, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 27. November 2012 (Az. I-15 W 134/12) in einem Erbschaftsverfahren.

Ein Familienvater und seine zweite Ehefrau hatten sich im gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt sowie die beiden Töchter aus erster Ehe als Schlusserben. Nach dem Tod des Mannes hatte eine der Töchter bereits den Pflichtteil verlangt und auch erhalten. Später änderte die Ehefrau das Testament und setzte ihre eigene Tochter als Miterbin für das verbliebene Vermögen ein. Die zweite Tochter aus erster Ehe verlangte aber nach dem Tod ihrer Stiefmutter einen alleinigen Erbschein.

Das OLG kam der Forderung nach und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Nachträglich könne das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden, so das Gericht. Es sei denn, das Testament enthalte ausdrücklich Änderungsmöglichkeiten durch den überlebenden Partner.

Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser*innen und Autor*innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Dank der Unterstützung unserer Community können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen

Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.