Nach Partnertod darf es nicht geändert werden

Testament

  • Lesedauer: 1 Min.
Stirbt ein Partner, darf das gemeinsame Testament nicht mehr ändert werden, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 27. November 2012 (Az. I-15 W 134/12) in einem Erbschaftsverfahren.

Ein Familienvater und seine zweite Ehefrau hatten sich im gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt sowie die beiden Töchter aus erster Ehe als Schlusserben. Nach dem Tod des Mannes hatte eine der Töchter bereits den Pflichtteil verlangt und auch erhalten. Später änderte die Ehefrau das Testament und setzte ihre eigene Tochter als Miterbin für das verbliebene Vermögen ein. Die zweite Tochter aus erster Ehe verlangte aber nach dem Tod ihrer Stiefmutter einen alleinigen Erbschein.

Das OLG kam der Forderung nach und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Nachträglich könne das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden, so das Gericht. Es sei denn, das Testament enthalte ausdrücklich Änderungsmöglichkeiten durch den überlebenden Partner.

Wir haben einen Preis. Aber keinen Gewinn.

Die »nd.Genossenschaft« gehört den Menschen, die sie ermöglichen: unseren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die mit ihrem Beitrag linken Journalismus für alle sichern: ohne Gewinnmaximierung, Medienkonzern oder Tech-Milliardär.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen sichtbar machen, die sonst untergehen
→ Stimmen Gehör verschaffen, die oft überhört werden
→ Desinformation Fakten entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und vertiefen

Jetzt »Freiwillig zahlen« und die Finanzierung unserer solidarischen Zeitung unterstützen. Damit nd.bleibt.