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Selbstjustiz vom Vermieter?

  • Lesedauer: 1 Min.
Gibt ein Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, berechtigt das den Vermieter nicht, den Strom zu »kappen«.

Es bestehen Mindestpflichten des Vermieters. Dazu gehört die Bereitstellung der grundlegenden Versorgungsstandards, das entschied das Amtsgericht München am 24. Juli 2012 (Az. 473 C 16960/12).

Vermieter und Mieter einer Wohnung schlossen vor Gericht einen Räumungsvergleich. Danach sollte der Mieter die Wohnung bis 30. Juni 2012 räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr ab. Der Mieter beantragte vor Gericht, den Vermieter zu verpflichten, die Stromversorgung wieder herzustellen. Gegen die entsprechende Verfügung wandte sich der Vermieter.

Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Ihre Einstellung stelle eine sogenannte Besitzstörung dar, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne, so das Gericht. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, blieben für Vermieter trotzdem gewisse Mindestverpflichtungen. Dazu gehöre die Stromversorgung.

Besteht ein Räumungsanspruch, der nicht befolgt wird, muss dieser auf rechtsstaatlichem Wege, zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher, durchgesetzt werden. Selbstjustiz durch Stopp der Stromversorgung ist unrechtmäßig.

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