Wann beteiligt sich der Fiskus am privaten Umzug?

Steuerrechtlicher Tipp

  • Lesedauer: 2 Min.
Für Kosten des privaten Umzuges kommt aufgrund der Vorschrift für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einer bestimmten Höhe ein Abzug als Steuerermäßigung in Betracht.

Ohne einen Einzelnachweis kann für sonstige Umzugskosten zusätzlich ein Pauschbetrag angesetzt werden, der seine Grundlage im Bundesumzugskostengesetz hat. Die Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz (Düsseldorf) weist darauf hin, dass die Umzugskostenpauschale seit dem 1. August 2011 für Ledige 641 Euro und für Verheiratete 1283 Euro beträgt. Dieser Betrag erhöht sich um 283 Euro für jede weitere im Haushalt des Steuerzahlers lebende Person.

Was gehört zu den sonstigen Umzugskosten?

»Zu den sonstigen Umzugskosten gehören beispielsweise der Abbau und der Aufbau von Einrichtungsgegenständen, Kosten für die Änderung des Telefonanschlusses sowie Gebühren für die Änderung von Ausweisen und Ummeldung des Pkws. Der Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind beträgt seit dem 1. August 2011 maximal 1617 Euro. Die Pauschbeträge erhöhen sich um 50 Prozent, wenn innerhalb von fünf Jahren ein weiterer beruflich veranlasster Umzug erfolgt ist. Statt der Umzugskostenpauschale sind auch die nachgewiesenen höheren Kosten in der Steuererklärung abziehbar«, so die Steuerberaterin.

Die Kosten eines privaten Umzugs gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind daher grundsätzlich (eigentlich) nicht als Werbungskosten abziehbar.

Dank der Vorschrift für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt aber bis zu einer bestimmten Höhe ein Abzug als Steuerermäßigung in Betracht. Hierbei sind nicht die Kosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar, sondern der zulässige Betrag wird in voller Höhe (zu 100 Prozent) von der Steuerschuld abgezogen.

Die Arbeitskosten für Renovierungsarbeiten in der neuen, selbst genutzten Wohnung, können als Handwerkerkosten ebenfalls unter den Voraussetzungen der haushaltsnahen Dienstleistungen als Steuerabzug berücksichtigt werden.

Beim Umzug aus gesundheitlichen Gründen

Erfolgt der Umzug aus gesundheitlichen Gründen, beispielsweise bei einem Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung - vom Steuerpflichtigen selbst oder einem nahen Angehörigen -, so können die Kosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 2007, Az. 8 V 49/06).

»Bei einer Wohnungskündigung durch den Vermieter, zum Beispiel wegen Eigenbedarf, sind die Kosten für den Umzug nicht außergewöhnlich. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt hingegen vor, wenn der Umzug wegen Hochwassers oder anderer Naturkatastrophen zwangsläufig erfolgte«, so die Steuerberaterin.

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