Vom Arbeitnehmer abzuholen

Arbeitszeugnis

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Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Arbeitszeugnis mit der Post zugeschickt wird. Sie müssen es selbst von ihrem Arbeitgeber abholen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Februar 2013 (Az. 5 AZR 848/93).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein 39-jähriger kaufmännischer Leiter seinen Job zum 31. Juli 2012 gekündigt. Wegen diverser Streitpunkte mt seinem Arbeitgeber hatte der Angestellte Klage beim Arbeitsgericht eingelegt, unter anderem auch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Beim gerichtlichen Gütetermin erhielt er schließlich sein Zeugnis, so dass der Rechtsstreit zumindest in dieser Sache für erledigt erklärt wurde.

Für diesen erledigten Teil wurden dem Kläger jedoch die Kosten auferlegt. Dagegen legte dieser Beschwerde beim LAG ein.

Das LAG stellte nun klar, dass der Angestellte die Gebühren bezahlen muss. Denn bei der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handele es sich um eine »Holschuld«. Eine Rechtspflicht, dass der Arbeitgeber das Zeugnis nachschickt, bestehe nicht. Die Richter bekräftigten damit eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 8. März 1995. epd/nd

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