Jobcenter muss für Mehrbedarf zahlen

Hartz-IV-Bezieher

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Jobcenter müssen bei Hartz-IV-Beziehern, die wegen einer Unverträglichkeit von Milchzucker höhere Kosten für ihre Ernährung zu tragen haben, für den Mehrbedarf aufkommen. Das gilt selbst dann, wenn die Krankheit nicht im Katalog der Mehrbedarfe für eine kostenaufwendige Ernährung enthalten ist, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 14. Februar 2013 (Az. B 14 AS 48/12 R).

In dem Verfahren ging es um eine Hartz-IV-Empfängerin aus Freiburg. Sie hatte einen Mehrbedarf beim Jobcenter Freiburg geltend gemacht. Sie leide an einer Laktoseintoleranz, einer Milchzuckerunverträglichkeit. Sie könne deshalb nur teurere laktosefreie Lebensmittel zu sich nehmen. Die Mehrkosten für die spezielle Ernährung schätzte sie auf 20 bis 50 Euro pro Monat.

Das Jobcenter lehnte die Zahlung ab. Die Jugendliche könne unter ausreichend vielen anderen, milchzuckerfreien Lebensmitteln wählen. Laktosefreie Diätnahrung sei auch nicht unbedingt teurer, argumentierte die Behörde und verwies auf das Sortiment zahlreicher Discounter. Außerdem stehe die angeführte Erkrankung der Laktoseintoleranz nicht im Katalog der Mehrbedarfe für eine kostenaufwendige Ernährung.

Das BSG stellte jedoch fest, dass auch bei einer Laktoseunverträglichkeit ein Mehrbedarf in Frage kommen könne. epd/nd

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