Kein Unterhaltsvorschuss nach anonymer Samenspende

Klage vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abgewiesen

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Frauen, die mit einer anonymen Samenspende schwanger werden, können für das Kind keinen Unterhaltsvorschuss vom Staat beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2013 (Az. 5 C 28.12) zu einer Samenspende im Ausland entschieden.

Das Urteil sei übertragbar auf Samenbanken in Deutschland, wenn nach den vertraglichen Bedingungen der Spender anonym bleibt, heißt es in der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.

Die Mutter im Raum Freiburg hatte sich für eine künstliche Befruchtung mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders entschieden. 2005 bekam sie einen Sohn. Weil sie den Vater nicht kannte und von ihm daher auch keine Unterhaltszahlungen für das Kind bekam, beantragte sie Unterhaltsvorschuss. Das Jugendamt lehnte dies ab.

Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Der Unterhaltsvorschuss sei als Vorschussleistung gedacht, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt. Die Kommune, die den Vorschuss zahlt, müsse dann in der Regel auch Rückgriff auf den Vater nehmen können, um das Geld zurückfordern zu können. So scheide laut Gesetz der Unterhaltsvorschuss auch aus, wenn sich die Mutter weigert, Angaben über den möglichen Vater zu machen.

Dem stehe es gleich, wenn die Mutter bei einer anonymen Samenspende die Feststellung des unterhaltspflichtigen Vaters »bewusst und gewollt« ausschließt, urteilten nun die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.

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