Die erfolglose Klage einer behinderten Frau

Streit um Rundfunkbeitrag

  • Lesedauer: 1 Min.
Seit der Einführung des neuen Rundfunkbeitrages mit Beginn des Jahres 2013 gibt es immer wieder gerichtliche Klagen von Verbrauchern, die eine gänzliche oder teilweise Befreiung vom Rundfunkbeitrag anstreben. In einem aktuellen Fall wies das Verwaltungsgericht Ansbach am 2. August 2013 die Klage einer behinderten Frau ab.

Radio und Fernsehen kosten Geld. Davon bleiben auch Menschen mit einer Behinderung nicht gänzlich verschont. Dies bekam nun auch eine 89 Jahre alte Klägerin zu spüren. Denn das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte eine Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag ab.

Die Klägerin, die nach einem Schlaganfall behindert ist, war nach dem alten Recht vollständig von dem Beitrag befreit. Nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der am 1. Januar 2013 in Kraft trat, muss die Seniorin jedoch ein Drittel des vollen Beitrags von 53,94 Euro pro Quartal zahlen.

Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass mit dem sogenannten Nachteilsausgleich bereits die Behinderung der Seniorin berücksichtigt worden sei.

Eine vollständige Befreiung wäre nur möglich gewesen, wenn die Klägerin Sozialleistungen empfangen würde. Da für die Pflegekosten jedoch der Sohn der 89-Jährigen aufkomme und zudem eine Unterhaltspflicht bestehe, könnten diese nicht beantragt werden.

Das Verwaltungsgericht verwies zudem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2000. Nach diesem sei eine vollständige Gebührenbefreiung für Behinderte nicht vertretbar.

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