Integrationskurs

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Eine 62-jährige türkische Analphabetin darf nicht verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte in einem Urteil vom 16. August 2013 (Az. 11 S 208/13) klar, dass Ausländerbehörden bei Integrationskursen einen Ermessensspielraum haben.

Für die Frau, die unter einer Krankheit leide, sei die Teilnahme unzumutbar. Die Integration ihrer Kinder habe sie außerdem »besonders erfolgreich« abgeschlossen. Die Türkin klagte, weil die Ausländerbehörde des Landratsamtes Karlsruhe sie zu einem Kurs verpflichtet hatte. Dem Gericht zufolge verkannte die Behörde ihren Ermessensspielraum.

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