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Rückwirkende Anerkennung ist nur ausnahmsweise möglich

Behinderung

  • Lesedauer: 1 Min.
Eltern können für ihr behindertes Kind nur unter engen Voraussetzungen eine rückwirkende Schwerbehinderten-Anerkennung beanspruchen. Dazu muss die Schwerbehinderung auch für die Vergangenheit konkret festgestellt worden sein und ein berechtigtes Interesse für die rückwirkende Anerkennung bestehen, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 21. Februar 2013 (Az. L 6 SB 4007/12).

Allerdings könne ein berechtigtes Interesse bereits vorliegen, wenn die Eltern mit der rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung ihres Kindes Steuervorteile erwarten können.

Im konkreten Fall verlangten die Eltern eines autistischen Kindes 2004 rückwirkend dessen Anerkennung als Schwerbehinderte ab der Geburt. Die Behörden gewährten diese jedoch erst ab 1999 mit der Einschulung des Kindes. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die autistische Störung manifest geworden.

Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Eltern hätten für die rückwirkende Schwerbehinderten-Anerkennung ab der Geburt des Kindes kein berechtigtes Interesse geltend gemacht. Nach Auskunft des Finanzamtes liege dieses erst ab 1997 vor. Ab da könnten noch Steuerpauschalen in Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes geltend gemacht werden. Doch die rückwirkende Schwerbehinderten-Anerkennung sei selbst ab 1997 hier nicht möglich. Denn die autistische Störung sei damals noch nicht von einem Arzt festgestellt worden, so das LSG. epd/nd

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