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Viel Trickserei bei Befristung

  • Lesedauer: 1 Min.
Arbeitgeber dürfen die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht mit einem »möglicherweise vorübergehenden betrieblichen Bedarf« begründen. Die befristete Einstellung von Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum ein Mehrbedarf an Arbeit besteht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 11. September 2013 (Az. 7 AZR 107/12).

Damit muss der Landkreis Leer eine Klägerin, die für die Behörde Hartz-IV-Anträge bearbeitete, unbefristet einstellen.

Nach dem Gesetz können Arbeitsverträge mit oder ohne sachlichen Grund befristet werden. Besteht kein sachlicher Grund für die Befristung, ist dies nur für maximal zwei Jahre möglich.

Im entschiedenen Rechtsstreit hat der Landkreis Leer die Bearbeitung von Hartz-IV-Fällen als Optionskommune selbst in die Hand genommen. Der Gesetzgeber hatte Optionskommunen zunächst nur für die Zeit von 2005 und 2010 zugelassen, sie danach aber unbefristet verlängert. Da anfangs nicht klar war, dass der Landkreis auch über 2010 hinaus für die Hartz-IV-Anträge zuständig sein soll, erhielt die Klägerin einen bis 2010 befristeten Vertrag.

Das BAG stellte nun fest, dass der Landkreis die Frau unbefristet einstellen muss. epd/nd

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