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«Pflugtausch» - keine Weiterverpachtung

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In der Nahe von Halle pachtete ein Landwirt auf zehn Jahre landwirtschaftliche Nutzflächen für 1556 Mark jährlich. Laut Vertrag war er berechtigt und verpflichtet, das Land nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu nutzen. Eine Unterverpachtung oder Überlassung des Grunds an Dritte war im Vertrag nicht vorgesehen. Der Pächter vereinbarte mit einem anderen Landwirt einen so genannten Pflugtausch - d. h., dass dieser den Boden an seiner Stelle bearbeiten sollte - ohne den Grundstuckseigentümer zu fragen. Das nahm der Verpächter zum Anlass, den Pachtvertrag fristlos zu kündigen und die Herausgabe der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu fordern.

Das Oberlandesgericht Naumburg verur teilte den Pächter antragsgemäß dazu (Urteil vom 18. Juni 1998, Az. 2 U(Lw) 15/98). Die Richter stellten zwar fest, der «Pflugtausch sei unter den besonderen Ver hältnissen der Ackerbewirtschaftung» nach Beendigung der Kollektivierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern häufig eine Notwendigkeit. Dennoch sei es vertragswidrig, gepachteten Boden unbefugt, also ohne Genehmigung des Ver Pächters, anderen zu überlassen. Zumindest hätte der Pächter den Grundstuckseigentümer um Erlaubnis frargen müssen, bevor er einem anderen Landwirt die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen er möglichte. Da er das ver säumt habe, sei der Ver Pächter zur außeror dentlichen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt.

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