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Mängelbeseitigung zumutbar

Baurecht

  • Lesedauer: 1 Min.
Wohnungseigentümer hatten vom Bauträger Vorschuss für die Sanierung der feuchten Außenwände von Keller und Tiefgarage verlangt. Erfolglos hatte dieser mehrfach versucht, die Wände nachträglich zu verpressen. Weil danach immer noch Feuchtigkeit eindrang, forderten die Erwerber eine nachträgliche fachgerechte Abdichtung.

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 15. Mai 2012 (Az. 21 U 113/11) darf der Bauträger die vertraglich geschuldete Abdichtung nicht mit dem Argument hoher Kosten verweigern. Das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Vertragspreis ist nicht von Bedeutung, wenn das Bauwerk gravierenden technischen Einschränkungen unterliegt.

Der Sachverständige bestätigte, dass immer wieder Feuchtigkeit durchbricht und letztlich die Bausubstanz geschädigt wird. In diesem Fall ist eine Nachbesserung - gleich wie teuer - niemals unverhältnismäßig.

Der von mangelhaft arbeitenden Unternehmen gern erhobene Einwand der Unverhältnismäßigkeit greift nur in Ausnahmefällen. Allenfalls dann, wenn es sich um optische Mängel an wenig relevanten Bauteilen handelt, die nur mit einem hohen Aufwand nachgebessert werden könnten.

Die Eingangstüren von Eigentumswohnungen gehören allen Eigentümern eines Hauses gemeinschaftlich. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil am 25. Oktober 2013 (Az. V ZR 212/12) entschieden.

Demnach können alle Eigentümer gemeinschaftlich über die Gestaltung der Türen entscheiden. Der einzelne Wohnungseigentümer muss sich der Entscheidung beugen.

Die Frage, ob ein Eigentümer wenigstens die Innenseite seiner Wohnungstür anders streichen darf, ließ der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen - dies war nicht Gegenstand des Verfahrens.

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