Kein Hartz-IV-Zuschuss zur Zahnspange
Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel
Jugendliche in Hartz-IV-Familien müssen sich bei kieferorthopädischen Behandlungen - wie Zahnspangen - auf das medizinisch Notwendige beschränken. Neben den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen besteht in der Regel kein Anspruch auf weiteres Geld vom Jobcenter, wie das Bundessozialgericht (BSG) am 12. Dezember 2013 entschied (Az. B 4 AS 6/13 R).
Die obersten Sozialrichter in Kassel wiesen damit eine heute 17-Jährige aus Köln mit ihrer Klage ab. Für ihre kieferorthopädische Behandlung hatte die Krankenkasse 1800 Euro zugesagt. Ein Eigenanteil von 20 Prozent werde erstattet, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen werde.
Dennoch blieb die Jugendliche auf 928 Euro sitzen, die sie in 30 Monatsraten bei ihrem Kieferorthopäden abstottern musste.
Der Arzt hatte das Geld für Leistungen berechnet, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden, etwa für besseres Material. Ihr Kieferorthopäde habe diese Leistungen aber empfohlen, argumentierte die Jugendliche.
Doch auch das Jobcenter muss diese Kosten nicht erstatten, urteilte das Kasseler Bundessozialgericht. Ein erstattungsfähiger Mehrbedarf oder gar ein Härtefall lägen nicht vor. Die Krankenkasse habe eine ausreichende Behandlung ermöglicht. Die Mehrleistungen seien medizinisch nicht notwendig gewesen.
Seien im Einzelfall Mehrleistungen medizinisch erforderlich, müssten Hartz-IV-Empfänger die Kosten zunächst bei ihrer Krankenkasse geltend machen. Zahlungen vom Jobcenter kämen nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Kasse einen »unabweisbaren« Bedarf nicht decke. dpa/nd
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