Keine Vorlage eines Erbscheins bei Banken und Sparkassen

BGH-Urteil zu Erbnachweisen

  • Lesedauer: 3 Min.
Banken und Sparkassen dürfen zukünftig nicht mehr auf die Vorlage eines Erbscheins pochen. Erben können sich vielmehr auch durch ein eröffnetes notarielles Testament ausweisen. Dies stellt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs klar (siehe auch nd-ratgeber vom 30. Oktober 2013). Das verbraucherfreundliche Urteil hilft Bürgern, im Erbfall Zeit und Geld zu sparen.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (Az. XI ZR 401/12) Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt, wonach diese stets einen Erbschein als Erbnachweis verlangen darf.

Hierin liegt nach Auffassung der obersten Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel führt. Zur Begründung verweist das Gericht unter anderem darauf, dass der Nachweis des Erbrechts auch durch ein notarielles Testament verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts geführt werden kann. Diese Nachweisoption dürfen Banken und Sparkassen ihren Kunden nicht mehr von vorn herein versagen.

»Der jetzt höchstrichterlich bestätigte Erbnachweis durch ein notarielles Testament ist im Erbfall nicht nur weniger zeitaufwendig als die Beantragung und gerichtliche Erteilung eines Erbscheins, sondern auch deutlich kostengünstiger«, erklärt Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Bis zur Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht tritt nämlich oft eine zeitliche Verzögerung in der Abwicklung des Nachlasses ein, da die für die Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht vorzulegenden Urkunden erst noch beschafft werden müssen. Einen Erbschein erhält man daher in den seltensten Fällen von heute auf morgen, so dass ein Erbe sein Erbrecht nicht zeitnah nachweisen kann.

Für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins fallen ferner erhebliche Gebühren an. Diese kann man sich jedoch sparen, wenn eine notarielle letztwillige Verfügung vorliegt.

Ein konkretes Vergleichsbeispiel macht die vom Bundesgerichtshof eröffneten Einsparmöglichkeiten augenfällig: Bei einem Nachlasswert von 100 000 Euro fällt für die Beurkundung eines notariellen Testamentes inklusive der Anfertigung eines Entwurfs und der umfassenden Beratung durch den Notar nur eine Gebühr in Höhe von 273 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) an. Beim gleichen Nachlasswert wären indes für die Beantragung sowie für die Erteilung des Erbscheins Gebühren von insgesamt 546 Euro fällig.

»Die Entscheidung entbindet den Erben jedoch nicht generell von seiner Pflicht, sein Erbrecht in geeigneter Form nachzuweisen«, stellt Dr. Breßler klar. Ein handschriftliches Testament reicht grundsätzlich nicht aus, die Erbenstellung zu belegen, da sich nicht ohne Weiteres sagen lässt, ob der Erblasser noch testierfähig war, wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und ob ein gefundenes Testament tatsächlich vom Erblasser stammt.

Demgegenüber ist der Notar bei der Errichtung eines Testamentes zur Feststellung der Identität des Beteiligten und seiner Geschäftsfähigkeit verpflichtet. Ferner registriert er die Existenz aller von ihm aufgenommenen Testamente und Erbverträge im Zentralen Testamentsregister. Dadurch ist sichergestellt, dass nach dem Tod auch nichts übersehen wird und sämtliche Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet werden. ots/nd

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