Anlage blendet

Urteil zu Photovoltaik

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Lässt ein Hauseigentümer auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installieren, die Sonnenlicht im Frühjahr täglich eine Stunde auf das Nachbargrundstück spiegelt (im Herbst eine halbe Stunde), beeinträchtigt dies den Nachbarn. Anspruch auf Schutzmaßnahmen hat er trotzdem nicht: Die Störung ist nur geringfügig, der Aufwand für Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig hoch und wirtschaftlich unzumutbar, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 3 U 46/13). jur-press/nd

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