Seit 2014 gelten neue Pauschbeträge

Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • Lesedauer: 3 Min.
Seit Jahresbeginn gelten neue Pauschbeträge für die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes (ALG).
Seit 2014 gelten neue Pauschbeträge

Das ALG wird immer dann auf Basis eines fingierten Arbeitsentgelts berechnet, wenn zwar die Anwartschaftszeit (in der Regel mindestens 12 Versicherungsmonate in der Rahmenfrist von 24 Monaten) erfüllt wird, aber selbst der auf zwei Jahre erweiterte Bemessungszeitraum keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt enthält (§ 152 Abs. 1 SGB III).

Dies kommt insbesondere vor

- nach außerbetrieblicher Ausbildung, wenn während der Ausbildung keine Ausbildungsvergütung (Arbeitsentgelt), sondern Ausbildungsgeld (kein Arbeitsentgelt) von der Arbeitsagentur gezahlt wurde;

- wenn der ALG-Anspruch über den Bezug von Krankengeld erworben wurde, auf einer Elternzeit gründet oder durch eine befristete, volle Erwerbsminderungsrente entstanden ist (»Versichungspflichtverhältnisse ohne Arbeitsentgelt«) oder

- bei Selbstständigen, Pflegekräften oder im Ausland Beschäftigten, die sich nach § 28 SGB III freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichert hatten und arbeitslos werden.

Bei der fiktiven Bemessung wird das Arbeitslosengeld nach vier Pauschbeträgen berechnet, die nach Qualifikationsstufen gestaffelt sind.

Da im Gesetz(§ 152 Abs. 2 SGB III) die Höhe der Pauschbeträge als Anteile der sogenannten Bezugsgröße - das ist eine zentrale Rechengröße in den Sozialversicherungen - festgelegt ist, ändern sich die Geldbeträge, wenn sich die Bezugsgröße ändert.

In unserer Tabelle sind die Werte für 2014 angegeben. Die Zuordnung zu einer Qualifikationsstufe erfolgt, indem gefragt wird, welche Ausbildung erforderlich ist für die Beschäftigung, auf die die Arbeitsagentur ihre Vermittlungsbemühungen »in erster Linie zu erstrecken hat« (§ 152 Abs. 2 SGB III). Dies kann im Einzelfall durchaus strittig sein.

Laut Bundessozialgericht soll die Zuordnung »in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt« werden, den der Erwerbslose erworben hat. Kann eine Beschäftigung mit unterschiedlichen Abschlüssen ausgeübt werden, kommt es auf die mindestens erforderliche Ausbildung an (Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2012, Az. B 11 AL 21/11 R). Eine lange zurückliegende Ausbildung, entsprechend derer aber nie gearbeitet wurde, ist aber unbeachtlich (LSG Berlin-Brandenburg).

Laut der damaligen Gesetzesbegründung bei Einführung der Regelung soll die Zuordnung auch vom »in Betracht kommenden Arbeitsangebot« abhängen.

Dies kann sich für gut qualifizierte ALG-Bezieher nachteilig auswirken, wenn qualifizierte Stellenangebote fehlen. Da die Bezugsgröße in Ost und West unterschiedlich hoch ist, unterscheiden sich die Pauschbeträge stark, die bei der fiktiven Bemessung zugrunde gelegt werden. Dabei kommt es bei der Zuordnung nicht auf den Wohnort des Erwerbslosen an, sondern nur auf die mögliche Vermittlung in Arbeit. Kommt eine bundesweite Vermittlung in Betracht, gilt immer das West-Bemessungsentgelt (BSG-Urteil vom 18. Mai 2010, Az. B 7 AL 49/08 R).

Der weitere Rechengang zur Ermittlung der Höhe des ALG entspricht dem üblichen Verfahren wie bei der Bemessung auf der Basis eines tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts:

Vom fiktiven Bemessungsentgelt werden die Lohnsteuer, der Solibeitrag und eine Pauschale in Höhe von 21 Prozent für Sozialversicherungen abgezogen. Das ALG beträgt dann 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) von diesem Betrag, dem sogenannten Leistungsentgelt.

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, Berlin

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