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Haftungsrecht: Wer einen Trampelpfad duldet, muss für dessen Sicherheit sorgen

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer die öffentliche Nutzung eines behelfsmäßigen, unbefestigten »Trampelpfades« auf seinem Gelände duldet, der muss für dessen Sicherheit sorgen. Der Umfang der Sicherungspflicht für einen solchen Schleichweg kann aber nicht strenger beurteilt werden, als der für vom Grundstückseigentümer eigens für berechtigte Nutzer angelegte Wege, entschied das Oberlandesgericht Jena in einem Urteil: Eine Frau war auf einem Bobbahn-Gelände gestürzt und hatte sich verletzt. Sie war - statt auf dem dafür vorgesehenen geteerten Weg - auf einem abschüssigen Trampelpfad zum Ausgang gegangen und ausgerutscht. Später machte sie den Eigentümer des Geländes für den Unfall verantwortlich. Er habe, so meinte sie, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG Jena sah das jedoch anders . Die Zulassung oder Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück verpflichte den Eigentümer zwar zur Verkehrssicherung. Selbst auf befestigten Wegen, die er eigens angelegt habe, müsse er aber nur dann besondere Maßnahmen treffen, wenn schlecht erkennbare Gefahren bestünden, auf die sich Nutzer nicht einstellen könnten. Der abschüssige Trampelpfad sei erkennbar mit sich lösender Erde und rutschigen Steinchen übersät gewesen. Die Frau habe sich auf die Gefahr einstellen können. Da der Umfang der Sicherungspflicht für einen geduldeten Trampelpfad nicht strenger beurteilt werden könne, als für einen mit Willen des Eigentümers angelegten Weg, seien keine besonderen Sicherungsmaßnahmen zu treffen gewesen, so das Gericht. Außerdem habe die Frau leichtfertig gehandelt und den Unfall selbst verschuldet. Der Pfad habe keinerlei Halt geboten, und die äußerst nahe liegende Gefahr des Ausrutschens habe sich geradezu aufgedrängt, so die Richter. Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 12.10.2005 - 4 U 843/04

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