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Zuschlag auf Pflegeleistungen

Urteile von Sozialgerichten

  • Lesedauer: 1 Min.
Eine Familie mit mehreren pflegebedürftigen Menschen im Haushalt hat genauso Anspruch auf einen Zuschlag auf Pflegeleistungen wie Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe.

Der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung sei auch dann erfüllt, wenn ein Familienangehöriger sowohl die pflegebedürftige Großeltern als auch ein pflegebedürftiges Kind betreue (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12. Februar 2014, Az. S 6 P 166/13).

Die Krankenkasse hatte einen Pflegezuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich verweigert. Seit November 2012 haben Pflegebedürftige darauf Anspruch, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen leben und von einer gemeinsamen Pflegekraft versorgt werden.

Keine pauschale Prüfung von Hartz-IV-Bescheiden

Hartz-IV-Bezieher können vom Jobcenter nicht pauschal eine Überprüfung aller Bescheide über Arbeitslosengeld II vergangener Jahre verlangen.

Soll die Rechtmäßigkeit einzelner Bescheide nachträglich überprüft werden, muss der Arbeitslose das Datum jedes Bescheides benennen und aufführen, was er beanstandet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2014, Az. B 4 AS 22/13 R).

Im konkreten Fall stand ein Langzeitarbeitsloser seit 2005 im Hartz-IV-Bezug. Im Juli 2010 verlangte er vom Jobcenter Oberspreewald-Lausitz, sämtliche seit 2006 ergangenen Bescheide noch einmal auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das Jobcenter lehnte das ab und bekam Recht. epd/nd

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