Altersgrenze für unwirksam festgestellt

Bundesarbeitsgericht in Erfurt zur Betriebsrente

  • Lesedauer: 2 Min.
Mit 45 Jahren zu alt für eine Betriebsrente? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt erteilte einmal mehr eine Absage an allzu niedrige Höchstaufnahmealter für die betriebliche Altersversorgung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 18. März 2014 (Az. 3 AZR 69/12) die Unwirksamkeit einer Regelung in einer Versorgungsordnung festgestellt, die besagt, dass Mitarbeiter nur dann in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommen können, wenn sie bei Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Im Ergebnis bedeutet das nämlich, dass Mitarbeiter, die nach ihrem 45. Geburtstag ins Unternehmen eintreten, keinen Anspruch auf eine Betriebsrente erlangen können.

Faktisch Mitarbeiter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen

Im zu entscheidenden Fall machte die Klägerin, die im Juni 1945 geboren und seit dem 1. Januar 1999 bei dem beklagten Unternehmen, eine Bank in Baden-Württemberg, beschäftigt war, die Gewährung einer Altersrente geltend. Die Versorgungsordnung sieht eine Altersleistung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres vor.

Das Unternehmen verweigerte der Klägerin jedoch die Leistung, weil diese bei Erfüllung der zehnjährigen Wartezeit bereits das 55. Lebensjahr überschritten hatte.

Das BAG vertritt hier die Auffassung, dass eine derartige Regelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verstößt (AGG). Zwar können nach dem AGG in der bAV grundsätzlich Altersgrenzen festgesetzt werden, diese müssen aber angemessen sein.

Durch die im vorliegenden Fall zu prüfende Regelung werden faktisch Mitarbeiter von der bAV ausgeschlossen, die bei Eintritt in das Unternehmen das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese könnten aber theoretisch nach ihrem Diensteintritt noch mindestens 20 Jahre betriebstreu für den Arbeitgeber tätig sein, bis sie die Altersgrenze erreicht hätten. Daher hält das BAG ein Höchstaufnahmealter von 55 nach Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit für unangemessen, da dies bedeutet, dass alle Mitarbeiter ab Vollendung des 45. Lebensjahres ausgeschlossen werden.

Auch in früheren Fällen gab BAG Arbeitnehmern Recht

Das BAG hatte sich in der jüngeren Vergangenheit bereits mit ähnlich gelagerten Sachverhalten beschäftigt und es beispielsweise für zulässig erachtet, dass ein Arbeitnehmer von der Teilnahme an einer bAV ausgeschlossen werden kann, wenn er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht wenigstens 15 Jahre Zeit hat.

In einem anderen Fall hatte das BAG auch einem Arbeitgeber Recht gegeben, der die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre auf 40 Jahre beschränkt. Beide Male entschied das BAG arbeitgeberfreundlich.

Die Entscheidung im vorliegenden Fall erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Menschen zukünftig länger erwerbstätig sein werden und in 20 Jahren durchaus bedeutende Versorgungsanrechte aufgebaut werden können, nachvollziehbar. dpa/nd

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