Kuvert als Beweis: Finanzamt hat Briefumschlag nicht aufgehoben

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Um die Einhaltung von Fristen gibt es immer wieder Ärger zwischen den Steuerzahlern und dem Fiskus. Denn es gilt die eiserne Regel: Wer den letztmöglichen Termin, zum Beispiel für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder gar die Steuererklärung verpasst hat, der hat keine guten Karten mehr. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, muss aber auch das Finanzamt gewisse Spielregeln einhalten. Der Fall: Frist verpasst - das war die schlechte Nachricht des Fiskus an einen Steuerzahler. Der aber sah gar keine Schuld bei sich. Und sein Steuerberater konnte mittels Postausgangsbuch belegen, dass das fragliche Schreiben rechtzeitig auf den Weg gebracht worden sei. Nun musste das Finanzgericht entscheiden, wem eher zu glauben sei - der Behörde, nach deren Stempel der Einspruch zu spät eingegangen war, oder dem Bürger und seinem Steuerberater, die das Gegenteil behaupteten. Das Urteil: Der Schlüssel zur Lösung des Falles war der Briefumschlag des Schreibens. Oder vielmehr: Er wäre es gewesen. Denn mit Hilfe des Poststempels hätte man den Abgabetermin genau bestimmen können. Doch das Kuvert war von den Finanzbeamten weggeworfen und nicht zu den Akten gelegt worden. Deswegen entschied das Gericht, dass der Einspruch so bearbeitet werden müsse, als sei er rechtzeitig bei der Behörde eingegangen. Finanzgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 6 K 812/01

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