Trinkgelder sind nicht immer steuerfrei

Trinkgeld sind willkommen - aber wie reagiert der Fiskus darauf?

  • Lesedauer: 4 Min.
Heutzutage wird vielfach Trinkgeld gezahlt. Am häufigsten im Gastgewerbe, aber auch bei Taxifahrern und anderen Dienstleistern wie Frisöre, Gärtner, Handwerker oder Möbelpacker. Was gut gemeint ist, kann allerdings zum steuerlichen Bumerang für den Empfänger werden.

Denn auch hier redet der Fiskus unter Umständen ein Wörtchen mit und möchte eventuell etwas abhaben von dem Geld, das in aller Regel ohne Rechnung und Beleg den Besitzer wechselt. Nichtwissen schützt bekanntermaßen nicht vor Strafe in Form von Steuernachzahlungen. Darüber informiert die Steuerberaterkammer Berlin.

Was sagt der Gesetzgeber zum Trinkgeld für Arbeitnehmer?

Manch einer mag erstaunt sein, dass es überhaupt ein Gesetz gibt, dass sich dieser speziellen Thematik widmet, weil ja landläufig die Meinung vorherrscht, dass Trinkgeld eine ganz private Belohnung für eine Leistung ist, mit dem der Kunde seine Zufriedenheit gegenüber dem Dienstleister ausdrücken möchte.

Aber im »Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern« ist dieser Tatbestand geregelt. Demnach sind Trinkgelder nur steuerfrei, »die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist«.

Somit gibt es drei zentrale Kriterien, die für die steuerfreie Vereinnahmung des jeweiligen Betrages - und zwar unbegrenzt - ausschlaggebend sind:

1. Er muss anlässlich einer Arbeitsleistung freiwillig, ohne Rechtsanspruch darauf und zusätzlich gezahlt werden.

2. Anders verhält es sich beispielsweise dann, wenn eventuell auf der Speisekarte darauf hingewiesen wird, dass der Gast einen Bedienungszuschlag schuldet oder bei Speditionen ein sogenanntes Metergeld mit berechnet wird.

In solchen Fällen erfolgt die Bezahlung, die in aller Regel den Arbeitnehmern zugute kommt, dann aber nicht mehr freiwillig und zählt insofern zum steuerpflichtigen Einkommen. Es kann generell davon ausgegangen werden, dass sowohl Steuer- als auch Sozialversicherungspflicht besteht, wenn der Arbeitnehmer auf bestimmte Zuschläge einen vertraglichen Anspruch hat.

Trinkgeld für Einzelunternehmer

Gerade im Gastgewerbe, aber durchaus auch in anderen Dienstleistungsbereichen ist es nicht ungewöhnlich, dass der Arbeitgeber selbst mitarbeitet. Bekommt er dann von zufriedenen Kunden ein Trinkgeld, so kann er sich darüber nur bedingt freuen, denn für ihn gilt die Steuerfreiheit in aller Regel nicht.

Bei Unternehmern, die selbst mit Hand anlegen, spielt es keine Rolle, dass der Gast oder Kunde seine Dankbarkeit mit einem kleinen zusätzlichen Obolus zum Ausdruck bringen möchte. Hier ist die Nähe zur unternehmerischen Tätigkeit ausschlaggebend.

Sie begründet letztlich, dass die Trinkgeldzahlungen den Betriebseinnahmen zugerechnet werden. Folglich erhöhen diese individuellen Zuwendungen auch das Einkommen des Einzelunternehmers und müssen steuerlich entsprechend behandelt werden.

Außerdem sind Trinkgelder in diesen Fällen umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der jeweilige Anteil für den Unternehmer aus dem erhaltenen Betrag herauszurechnen und abzuführen ist.

Da kann es schon mal eine Überlegung wert sein, ob beispielsweise in einem Restaurant - vorausgesetzt der Unternehmer bewirtschaftet das nicht ganz alleine - eher der Kellner das Kassieren anstelle des Wirtes übernimmt.

Und was ist mit dem Gast?

Für Privatpersonen hat das Trinkgeld in aller Regel keine Relevanz. Aber bekanntermaßen können Bewirtungskosten für ein Geschäftsessen im Restaurant vom Bewirtenden von der Steuer abgesetzt werden.

Unternehmer oder Selbstständige dürfen in der Regel bis zu 70 Prozent des Rechnungsbetrages als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Einmal abgesehen davon, dass der Fiskus generell bei Bewirtungsrechnungen sehr genau hinschaut und auch je nach Rechnungsgesamtbetrag unterschiedliche steuerrelevante Angabepflichten zu erfüllen sind, ist auch die Trinkgeldzahlung in geeigneter Form aufzuführen. Entweder ist sie direkt aus dem maschinell erstellten Beleg ersichtlich oder, vereinfacht gesagt, durch Eigenbeleg oder Ergänzung auf der buchhalterischen Abrechnung zu erfassen. Insoweit akzeptiert der Fiskus plausible und im Verhältnis zum Rechnungsbeleg nachvollziehbare Angaben.

Das Fazit: Das Trinkgeld ist grundsätzlich eine gute Möglichkeit, dem Leistungserbringer zu zeigen, dass man seine Arbeit würdigt und mit ihr zufrieden ist. Manchmal gibt es aber auch steuerliche Auswirkungen bei Sachverhalten, bei denen man es gar nicht erwartet. Um nicht in eine Falle zu tappen, empfiehlt es sich, einen Steuerprofi zu konsultieren.

Steuerberaterkammer

Berlin/nd

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