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Anspruch auf Zuschuss für einen Pkw?

Urteile des Bundessozialgerichts in Fällen von Behinderten

  • Lesedauer: 3 Min.
Bei einem Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit für einen behindertengerechten Pkw kann der Sozialhilfeträger zu einem Nachschlag verpflichtet sein.

Denn ist der Pkw sowohl zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt als auch zur Teilhabe Behinderter in der Gesellschaft erforderlich, können Menschen mit Behinderung auch vom Sozialhilfeträger Hilfen in »angemessenem Umfang« beanspruchen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 14. Mai 2014 (Az. B 11 AL 6/13 R).

Im konkreten Fall hatte eine Rollstuhlfahrerin aus dem Raum Mainz bei der Arbeitsagentur für den Kauf und den behindertengerechten Umbau eines Neuwagens einen Zuschuss beantragt. Sie benötige das Fahrzeug unter anderem, um zur Arbeit zu kommen.

Als zuständiger Reha-Träger für Leistungen im Arbeitsleben übernahm die Bundesagentur für Arbeit die Kosten für den Umbau des Fahrzeugs, insgesamt über 70 000 Euro. Zum Kaufpreis von knapp 30 000 Euro gewährte die Behörde einen Zuschuss von 4705 Euro. Den Rest sollte die Rollstuhlfahrerin selbst aufbringen.

Die behinderte Frau machte jedoch geltend, dass sie sich den Pkw ohne einen höheren Zuschuss nicht leisten könne. Sie reklamierte einen Härtefall.

Das BSG entschied, dass die Arbeitsagentur die Höhe des Zuschusses richtig berechnet hat. Die Behörde habe sich dabei zu Recht an die Hilfesätze in der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation orientiert.

Das Verfahren verwiesen die Kasseler Richter dennoch an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück. Unter Umständen müsse auch der Sozialhilfeträger einen Zuschuss zahlen. Dies sei dann der Fall, wenn der Pkw auch zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich sei. Daher könne für die klagende Rollstuhlfahrerin tatsächlich ein höherer Zuschuss herauskommen.

Behinderte mit eigenem Haushalt: Volles Ausbildungsgeld

Das Einkommen der Eltern darf beim Ausbildungsgeld der Bundesagentur für Arbeit für behinderte Menschen nur dann mindernd angerechnet werden, wenn die Betroffenen noch im Haushalt ihrer Eltern leben. Führt der Behinderte einen eigenen Haushalt, so steht ihm das volle Ausbildungsgeld zu.

Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel am 14. Mai 2014 (Az. B 11 AL 3/13 R) entschieden. Behinderte können das Ausbildungsgeld beanspruchen, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren. Dabei wird auf das Ausbildungsgeld das eigene Einkommen, das Einkommen des Partners und das der Eltern mindernd angerechnet.

In den vom Bundessozialgericht entschiedenen zwei Fällen wollte die Bundesagentur für Arbeit das Elterneinkommen bei den behinderten Klägerinnen auf das Ausbildungsgeld anrechnen, obwohl diese nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern leben. Das akzeptierte das Gericht jedoch nicht.

Das Gericht machte eine »verdeckte Gesetzeslücke« aus. In den gesetzlichen Bestimmungen werde zwar geregelt, wie das Elterneinkommen anzurechnen sei, wenn der Behinderte dort im Haushalt lebt, nicht aber, wenn er einen eigenen Haushalt unterhält. Lebe er in einem eigenen Haushalt, würden die gesetzlichen Vorschriften zur Anrechnung des Elterneinkommens nicht greifen. Sie seien damit nicht anzuwenden. epd/nd

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