Keine Entschädigung beim Streik

Aktuelles BGH-Urteil zu Fluggastrechten bei Verspätungen

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelte unlängst über die Fluggastrechte auf Ausgleichszahlungen bei stark verspäteten Flügen.

Bei einer Flugverspätung wegen eines Streiks können die Passagiere keine Entschädigung verlangen. Das gilt auch, wenn der Streik nicht dem Start- oder Zielflughafen galt, so der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 11. Juni 2014 (Az. X ZR 104/13 und Az. X ZR 121/13).

Im ersten Fall ging es um Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main auf die spanische Mittelmeerinsel Menorca, im zweiten Fall von Stuttgart nach Palma de Mallorca. Der Hinflug hatte sich jeweils um über drei Stunden verzögert, im ersten Fall auch der Rückflug. In beiden Fällern wurden die Klagen abgewiesen.

Die Urlaubs-Fluglinie TUIfly führte die Verzögerung des Hinflugs auf einen Generalstreik in Griechenland zurück, weil die Flugzeuge jeweils von dort nach Deutschland gekommen seien. Am Tag des Rückflugs der Menorca-Urlauber sei der griechische Luftraum wegen eines Radarausfalls gesperrt gewesen, was die Ankunft des Flugzeugs auf Menorca verzögert habe.

Das EU-Recht sieht bei Flugausfällen oder Verspätungen über drei Stunden eine »Ausgleichszahlung« an die Passagiere vor, sofern die Verspätung nicht auf »außergewöhnliche Umstände« zurückgeht, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen konnte. Das gilt auch bei einem Streik und auch, wenn der Start- und der Zielflughafen vom Streik oder einem Radarausfall gar nicht betroffen waren.

Durch die Störungen in Griechenland sei der Flugplan von TUIfly ohne Schuld der Fluglinie beeinträchtigt worden. Das Flugunternehmen habe sogar versucht, Ersatzmaschinen zu chartern, was nicht gelang.

Der BGH bekräftigte erneut, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verspätungen nur dann besteht, wenn diese auf Umständen im Verantwortungsbereich des Flugunternehmens beruhen. Ein Generalstreik gehört aber ebenso wie ein Radarausfall zu den »außergewöhnlichen Umständen«, die von der Fluggesellschaft nicht beherrscht werden können. Allerdings sei das Unternehmen verpflichtet, »zumutbare Maßnahmen« zu ergreifen. Dazu gehört der Versuch, kurzfristig eine Ersatzmaschine zu chartern - nicht aber die Pflicht, ständig eine Ersatzmaschine bereitzuhalten.

Ansonsten gilt bei Flügen von Gesellschaften mit Sitz in der EU oder bei Start und Ziel in der EU die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Der Anspruch der Passagiere ist nach Dauer der Verspätung und Länge der Flugstrecke gestaffelt. Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden stehen dem Fluggast laut Entscheidung des EuGH von 2009 die gleichen Ausgleichszahlungen wie bei der Annullierung eines Fluges zu. Das sind je nach Länge der Flugstrecke pro Passagier 250 Euro (bis 1500 km), 400 Euro (bis 3500 km) oder 600 Euro (ab 3500 km). Agenturen/nd

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