Das Beweisrisiko liegt bei der Heimbewohnerin

Sturz im Altenheim

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Ist die Bewohnerin eines Altenheims sturzgefährdet, muss das Heim für einen gefahrlosen Toilettengang sorgen. Grundsätzlich haftet es, wenn sich die Heimbewohnerin dabei einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht. Hat allerdings eine Pflegekraft die Frau begleitet und besteht die Möglichkeit, dass es sich um einen sogenannten Spontanbruch handelt, so muss das Heim nicht haften.

In diesem Falle müsste die Bewohnerin nachweisen, dass das Heim verantwortlich ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 2014 (Az. 17 U 35/13).

In dem verhandelten Fall ging es um eine im Jahre 1918 geborene Heimbewohnerin, die seit 2001 in einem Altenheim wohnt. Weil die Bewohnerin sturzgefährdet war, begleitete eine Pflegekraft sie im Juli 2007 beim Toilettengang. Die Heimbewohnerin stürzte und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Sie verstarb im Jahre 2009.

Vom Heimträger verlangte die gesetzliche Krankenversicherung der Heimbewohnerin die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von rund 7000 Euro zurück.

Die Krankenkasse hatte keinen Erfolg. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Heimträger seine Pflicht verletzt hatte. Daher musste der Träger die Behandlungskosten nicht bezahlen. Der Sturz habe sich zwar im Rahmen einer Situation ereignet, die dem Bereich des vom Heimträger »voll beherrschbaren Risikos« zuzuordnen sei. Die Richter konnten aber keinen Fehler des Pflegepersonals erkennen.

Nach einem medizinischen Sachverständigengutachten bestehe auch die Möglichkeit, dass der Sturz der Heimbewohnerin Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens gewesen sei. In diesem Fall beruhe die Fraktur nicht auf dem Sturz. Dies habe nicht widerlegt werden können. DAV/nd

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