Post haftet bei Zustellungsfehler
Wenn die Amtspflicht durch falsch ausgestellte Urkunde verletzt wird
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil vom 18. August 2014 (Az. 11 U 98/13). Der Zivilsenat gab damit einem Unternehmen aus Münster Recht, das wegen einer fehlerhaft beurkundeten Zustellung die Post verklagt hatte.
Im vorliegenden Fall sollte der Firma aus Münster die Klage eines griechischen Unternehmens mitsamt Terminladung für einem Zivilrechtsstreit in Griechenland zugestellt werden. Der für die Post tätige Zusteller kreuzte auf der Zustellungsurkunde an, dass er die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Firma geworfen habe. Diese Angabe war nach Gerichtsangaben aber falsch - es gab gar keinen Briefkasten.
In der Folgezeit erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen die in dem Verfahren seinerzeit nicht vertretene Münsteraner Firma. Den dadurch entstandenen Schaden wollte das Unternehmen nun von der Post ersetzt haben.
Nach OLG-Urteil hafte die Post aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des für sie tätigen Zustellers. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausgestatteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe sie verletzt. Der Zusteller habe die Zustellungsurkunde nicht richtig ausgefüllt, die Übergabe des Schriftstücks durch Einwurf in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung sei nicht erfolgt. AFP/nd
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