Familiengerichte dürfen Großeltern nicht übergehen
Vormundschaft neu definiert
Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 25. Juli 2014 (Az. 1 BvR 2926/13). Voraussetzung, um als Vormund in Betracht zu kommen, ist allerdings eine enge Bindung zu dem Kind.
Im konkreten Fall wollte eine Großmutter als Vormund für ihr jüngstes Enkelkind eingesetzt werden. Sie hatte bereits die älteste, 2001 geborene Enkeltochter in ihre Obhut genommen. Als 2008 die zweite Enkeltochter zur Welt kam und die Mutter mitsamt der jüngeren Tochter kurz hintereinander mehrmals zu unterschiedlichen Partnern zog, informierte die Großmutter das Jugendamt. Das Kindeswohl der jüngeren Enkeltochter sei gefährdet, argumentierte sie.
Im Herbst 2011 entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für beide Kinder. Als Vormund wurde zunächst das Jugendamt eingesetzt. Später wurde die Oma als Vormund für die ältere Enkeltochter bestimmt, die jüngere kam in eine Pflegefamilie. Den Antrag der Oma, auch die Vormundschaft für die jüngere Enkeltochter zu übernehmen, lehnte das Gericht ab, weil das Mädchen in der Pflegefamilie bereits verwurzelt sei. Mit dem Wechsel zur Großmutter sei dem Kindeswohl nicht gedient.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Großeltern und andere nahe Verwandte bei der Auswahl als Vormund nicht übergangen werden dürfen. Familiäre Bindungen gebe es auch über mehrere Generationen hinweg. Nahen Verwandten komme bei der Auswahl des Vormunds Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, es sei denn, eine dritte Person sei für die Vormundschaft besser geeignet. epd/nd
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