Der Besuch einer Schule im Ausland kann Schulpflicht nach deutschem Recht erfüllen
Schulpflicht
Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen am 4. April 2014 (Az. 9 K 2036/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Die Eltern zweier Mädchen beantragten für ihre Töchter Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen. Die beiden Schwestern besuchen Schulen im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. In beiden Schulen ist Deutsch Unterrichtssprache.
Die Bezirksregierung Köln lehnte die Anträge ab. Für den Besuch einer ausländischen Schule könne die Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilen. Ein Wechsel an eine deutsche Schule sei für die Töchter keine unzumutbare Härte. Die beiden Mädchen würden das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen bereits kennen und könnten sich auch hier wieder integrieren. Dass sie auf den belgischen Schulen intensiv Französisch lernen könnten, sei kein Grund, eine Ausnahme zu erteilen, da dies auch im deutschen Schulsystem möglich sei. Dass Französisch die Verkehrssprache in ihrem Herkunftsland Kongo sei, könne man bei der Wahl der Fremdsprache nicht berücksichtigen.
Das Urteil: Das Gericht sah dagegen eine Ausnahme aus wichtigem Grund gegeben und verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen, die Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Es verwies auf die »Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009«.
Darin wird das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, im zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. DAV/nd
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