In Sonderfällen ist dafür eine Steuer fällig
Laube als Zweitwohnung
Aber im Ausnahmefall ist es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus möglich, das eine Steuer fällig ist, wie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 M 72/12) zeigt.
Der Fall: Der Eigentümer einer Gartenlaube hatte sich dort sehr bequem eingerichtet. Unter anderem war das Objekt mit Wasseranschluss, Toilette, Bett und Kochplatte ausgestattet. Daraufhin forderte die zuständige Gemeinde von dem Mann die Zweitwohnungssteuer. Diese Art der Nutzung gehe weit über das hinaus, was man gemeinhin unter der Nutzung einer Laube verstehe, behauptete die örtliche Behörde.
Das Urteil: Das Oberverwaltungsgericht konnte auf Grund der Beweislage die Argumentation des Laubenbesitzers nicht nachvollziehen. Der hatte betont, das Gartenhäuschen eigne sich gar nicht, um darin zu wohnen. Dem hielten die Juristen entgegen, es sei doch alles für einen dauerhaften Aufenthalt vorhanden. Über die tatsächliche Nutzung wollten die Richter gar nicht erst diskutieren. Es reiche schon, dass hier die Möglichkeiten einer Zweitwohnung vorhanden seien. LBS/nd
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