Den Eltern darf gegebenenfalls ein Zweitjob abverlangt werden

BGH zum Kindesunterhalt

  • Lesedauer: 1 Min.
Verdienen eine unterhaltspflichtige Mutter oder ein Vater zu wenig im Vollzeitjob, kann eine zusätzliche Nebentätigkeit zur Sicherstellung des Kindesunterhalts verlangt werden. Als Voraussetzung hierfür muss die Nebentätigkeit zumutbar sein.

Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 3. November 2014 (Az. XII ZB 111/13).

Konkret ging es um einen Vater aus Schleswig-Holstein, der für seine Tochter keinen Unterhalt zahlen wollte, da er trotz einer 28-Stunden-Woche nur 700 Euro netto im Monat verdiene.

Der BGH entschied, dass zur Sicherstellung des Kindesunterhalts dem Vater ein Zweitjob abverlangt werden könne. epd/nd

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