Stillschweigende Änderung der Vereinbarung zu Betriebskosten?
Mietrecht
Eine telefonische oder schriftliche Ankündigung des Vermieters über eine Änderung der Nebenkostenpositionen sowie die nachfolgende Übersendung einer Abrechnung, in die auch die mitgeteilten zusätzlichen Betriebskosten eingestellt sind, stellt aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers ein Angebot zur Änderung der Betriebskostenumlagevereinbarung dar.
Das kann der Mieter durch Begleichung einer auf der Abrechnung beruhenden Nachforderung oder Zahlung der daraufhin angepassten (erhöhten) Vorauszahlungen akzeptieren.
Der Bundesgerichtshof bestätigt mit Urteil vom 9. Juli 2014 (Az. VIII ZR 36/14) hier zunächst seine bisherige Rechtsprechung, dass eine (stillschweigende) Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung nicht schon dadurch zustande komme, dass der Vermieter Betriebskosten abrechne, zu deren Umlage er nach dem Mietvertrag nicht berechtigt sei, und der Mieter eine darauf beruhende Nachzahlung begleiche. Denn aus Sicht des Mieters sei aus der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweiche, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Angebot des Vermieters zu entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeiführen zu wollen.
Was sind besondere Umstände?
Solche besonderen Umstände könnten nach Ansicht des BGH jedoch anzunehmen sein, wenn der Vermieter dem Mieter eine Änderung der Nebenkosten jeweils telefonisch oder schriftlich mitteilt und nachfolgend die Abrechnung übersendet, in die auch die mitgeteilten zusätzlichen Betriebskosten eingestellt sind. Denn dann sei aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers ein Angebot zur Änderung der Betriebskostenumlagevereinbarung gegeben. Und das könne der Mieter durch Begleichung einer auf der Abrechnung beruhenden Nachforderung oder Zahlung der daraufhin angepassten (erhöhten) Vorauszahlungen durchaus annehmen.
MieterMagazin 11/2014/nd
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