Für Kinder aus geschiedenen Ehen Änderung erleichtert
Namensänderung
Das Bundesverwaltungsgericht gab in einem Urteil vom 13. Dezember 1995 (Az. 6 C 13/94) der Klage und damit dem Anliegen des Jungen statt.
Laut Gesetz sei eine Namensänderung nur »aus wichtigem Grund« zulässig. Nach neuerer Rechtsprechung liege so ein wichtiger Grund nicht erst dann vor, wenn die Änderung zum Wohle des Kindes unbedingt erforderlich sei.
Damit berücksichtige die Rechtsprechung, dass der Familienname heutzutage die Abstammung eines Kindes - wegen der Zulassung namensverschiedener Ehen - ohnehin nicht mehr eindeutig kennzeichnen könne.
In dieser Hinsicht habe der Familienname also an Bedeutung verloren. Der Junge könne daher den Namen seiner Mutter annehmen. Dass es dem Kindeswohl entspreche, wenn das Kind den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteils trage, könne in der Regel vorausgesetzt werden.
Allerdings dürfe die Namensänderung nicht dazu missbraucht werden, eine positive Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil zu zerstören, so das Gericht. jur-press/nd
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