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Europäische Schlichtung bei Verbraucherproblemen

Verbraucherschutz, Eichgesetz und Aufmerksamkeiten

  • Lesedauer: 2 Min.

Verbraucher sollen Streitigkeiten mit Verkäufern künftig EU-weit günstig und ohne langwierige Gerichtsverfahren regeln können. Dafür werden flächendeckend alternative Schlichtungsstellen für sämtliche Streitigkeiten aus vertraglichen Verpflichtungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen eingerichtet.

Außerdem will die EU eine mehrsprachige, interaktive Internetseite zur Online-Streitbeilegung aufbauen. Die entsprechenden EU-Vorschriften müssen in Deutschland bis zum 9. Juli 2015 umgesetzt und qualifizierte Stellen zur alternativen Streitbeilegung benannt werden.

Die qualifizierte Schlichtungsstelle soll für den Verbraucher kostenfrei und innerhalb von 90 Tagen eine außergerichtliche Streitbeilegung erreichen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für beteiligte Verbraucher wie Unternehmen freiwillig.

Mithilfe einer interaktiven Online-Plattform soll europaweit eine zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Auseinandersetzungen um Rechtsgeschäfte im Internet geschaffen werden. Verbraucher und Anbieter, die Streitigkeiten aus einem online abgeschlossenen Kauf- oder Dienstvertrag beilegen wollen, sollen ihre Beschwerde über ein Online-Formular einreichen können.

Eichgesetz: Bier im 0,15-Liter-Glas

Neues geht ab 1. Januar 2015 über den Tresen: In 0,15-Liter-Mini-Gläsern darf dann auch ein Schluck Bier ausgeschenkt werden. Denn zum Jahreswechsel tritt in Deutschland ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft. Außer den bekannten Gläsereinheiten sieht dies nun auch ein 0,15-Liter-Glas und eines für 0,33-Liter zum Ausschank vor.

Die Neuregelung geht zurück auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2002, deren Übergangsfristen hierzulande Ende 2014 auslaufen.

Von den neuen Maßen am Ausschank sind Kaffee, Tee und Schokoladengetränke ausgenommen. Diese müssen nicht in geeichten Gefäßen serviert werden.

Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten

Bei runden Geburtstagen, zur Hochzeit oder Geburt eines Kindes dürfen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 die Spendierhosen ein wenig lockerer tragen: Ob Blumen, Buch oder Babyspielzeug - für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro (bisher 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) weder Steuern noch Sozialabgaben an. Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und beitragspflichtig.

Zu den - im Steuerrecht als »Aufmerksamkeiten« bezeichneten - Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen oder bei einer angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit die Grenze von künftig 60 Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus außen vor. Das gilt übrigens auch für Getränke und Genussmittel, die Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

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