Mit 63 Jahren kann - muss aber nicht immer Schluss sein

Vorzeitig in den Ruhestand oder nicht?

  • Lesedauer: 2 Min.
Seit dem 1. Juli 2014 können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen. Das berechtigt den Arbeitgeber aber nicht, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu beenden.

An Rente hatte Jörg Bauer (Name geändert) gar nicht gedacht. Zwar arbeitet der 63-Jährige seit 45 Jahren, aber wenn es nach ihm geht, können es auch noch ein paar Jahre mehr werden.

Sein Arbeitgeber sieht das offenbar anders. Er forderte ihn im Sommer 2014 auf, die Rente mit 63 zu beantragen.

Seit 1. Juli 2014 können Beschäftigte mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen, wenn sie 45 Versicherungsjahre haben. Sie müssen aber nicht. Der Anspruch auf eine Altersrente berechtigt Arbeitgeber nicht, einen Arbeitnehmer zu kündigen.

Ein Arbeitsverhältnis endet auch nicht automatisch, wenn ein Beschäftigter die Regelaltersgrenze erreicht. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und in Rente gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Anders sieht es aus, wenn die Parteien im Arbeits- und Tarifvertrag vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Diese Vereinbarungen betreffen aber die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Jahrgänge, die 2015 das Rentenalter erreichen, liegt sie bei 65 Jahren und vier Monaten. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis befristet und endet ohne Kündigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das gilt auch für Verträge, die ein bestimmtes Alter als Ende nennen. Etwa wenn das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag mit 65 endet. Sie wurden geschlossen, als die Regelaltersgrenze noch bei 65 lag. Die Grenze steigt in den nächsten Jahren auf 67 an.

Arbeitnehmer mit einem alten Arbeitsvertrag müssen deshalb nicht unbedingt vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen. Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern Sinn und Zweck der Vereinbarung. Das war in der Regel auch bei Verträgen, die mit dem 65. Lebensjahr enden, das Erreichender Regelaltersgrenze.

Aus: metallzeitung 10/2014

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