Keine Haftung bei Demenzkranken
Versicherungsschutz
Wer dement ist, gilt laut Gesetz als deliktsunfähig. Das schließe eine Haftung der Betroffenen in der Regel aus. Eine Ausnahme bildet die Billigkeitshaftung, erklärt die Ergo Versicherung. Ist der Schuldunfähige vom Vermögen her deutlich besser gestellt als der Geschädigte, kann er zum Schadenersatz verpflichtet werden.
»Angehörige oder auch Pflegekräfte müssen dann die Konsequenzen für den Schaden tragen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind«, heißt es in der Mitteilung von ERGO weiter. Eine Aufsichtspflicht bestehe jedoch nur dann, wenn der Verwandte rechtlicher Betreuer der Person ist oder als »Haushaltsvorstand« mit einem an Demenz erkrankten Menschen zusammenlebt.
Kritisch werde es, wenn schwer zu beurteilen ist, ob der Schadenverursacher sein Handeln bewusst steuern konnte. »Eine Demenz entwickelt sich allmählich. Selbst wenn sie fortgeschritten ist, treten vereinzelt Phasen auf, in denen sich die Erkrankten im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten befinden«, erklärt Rechtsexpertin Michaela Zientek. ERGO/nd
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