Harte Nuss: Kein Ersatz für Gebiss-Schaden durch Erdnuss-Riegel

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Naschkatzen, die beim Verzehr eines Schokoriegels auf eine überharte Nuss beißen, haben wenig Aussichten, vom Hersteller Ersatz für dabei entstehende Zahnschäden zu erhalten. Das geht aus einem Beschluss des OLG Köln hervor. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein älterer Mann in einen Riegel gebissen, der aus gerösteten, mit Schokolade überzogenen Erdnüssen bestand. Dabei wurde seine Zahnprothese beschädigt. Später verklagte er den Süßwarenhersteller auf Scha-densersatz, jedoch ohne Erfolg. Der Schoko-Snack, so die Richter, habe keinen Produktfehler aufgewiesen, für den der Hersteller haften müsste. Verbraucher könnten an Nussriegel keine anderen Sicherheitserwartungen haben, als dass in diesen keine Fremdkörper enthalten seien und sie sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befänden. Leckermäuler könnten nicht erwarten, dass die Konsistenz der in der Süßigkeit verarbeiteten Erdnüsse immer gleich und das Vorhandensein einer einzelnen besonders harten Nuss gänzlich ausgeschlossen sei. Die Erdnuss, so die Richter, sei ein Naturprodukt, das den Herstellungsprozess - bis auf das Entfernen der Schalen und die Röstung - unverändert durchlaufe und lediglich durch den Schokoüberzug »veredelt« werde. Dem Hersteller sei es nicht möglich, besonders harte Erdnüsse vor der Verarbeitung zuverlässig auszusortieren. Man könne auch nicht erwarten, dass er sämtliche Nüsse auf ihre Festigkeit hin überprüfe. Dass eine einzelne Erdnuss ungewöhnlich hart sei, so die Richter, liege im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos. Oberlandesgericht Köln: Beschluss v. 6.4.2006 - Az.: 3 U 184/05
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