Impfschaden ist kein Arbeitsunfall
Gerichtsurteil
Das Sozialgericht Dortmund entschied mit Urteil vom 10. August 2015 (Az. S 36 U 818/12), dass eine Mitarbeiterin eines Bochumer Museums keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Impfschadens als Arbeitsunfall habe
Die Frau hatte geklagt, weil sie nach einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an dem Guillain-Barré-Syndrom erkrankt war. Nach ihren Worten war ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden. Sie habe sich angesichts des umfänglichen Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.
Das Sozialgericht Dortmund wies ihre Klage als unbegründet ab. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.
Zwar habe sie im Museum Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen. dpa/nd
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