Die Erholung steht im Vordergrund

Den Rechtsrahmen für Datschen liefert das Gesetz zur Schuldrechtsanpassung

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Vom Akademiepräsidenten bis zum Arbeiter konnte zu DDR-Zeiten jeder eine Datsche pachten. Zur Wende gab es eine Million dieser nach dem russischen Wort benannten Wochenendgrundstücke, die typischerweise aus einer kleinen Parzelle und einem in Leichtbauweise errichteten Fertighaus bestehen. Die DDR hatte die weltweit höchste Dichte an Gartengrundstücken. Heute gibt es in Ostdeutschland noch rund eine halbe Million.

Nicht zu verwechseln sind Datschen, bei denen der Erholungsgedanke im Vordergrund steht, mit Kleingärten. Bei diesen geht es um eine gärtnerische Nutzung für den Eigenbedarf, längeres Wohnen ist nicht gestattet. Auch gibt es strenge Vorgaben etwa zur Bebauung oder zur Höhe der Hecken, und Schrebergärtner müssen einem Verein angehören. Für diese liefert das Bundeskleingartengesetz die Rechtsgrundlage.

Für Datschennutzer ist hingegen das Schuldrechtsanpassungsgesetz zuständig, welches 1995 in Kraft trat. Damit wurde vom Gesetzgeber ein Damoklesschwert aufgehängt: Die Nutzung wurde zu DDR-Zeiten als zeitlich unbegrenzt angesehen, weshalb oft viel Zeit und Geld in Bauten, Anlagen und die Begrünung von Brachland investiert wurde. Ab dem Jahr 2000 waren aber nunmehr Kündigungen möglich. Dafür galten zunächst noch enge Voraussetzungen beispielsweise wegen Eigenbedarfs. Dies ändert sich aber nun zum 3. Oktober.

Neben der Kündigungsmöglichkeit änderte sich nach der Wende auch die Kostenbelastung. Lag vor der Wende der Pachtzins bei etwa 20 Pfennig pro Quadratmeter und Jahr, sind es heute durchschnittlich etwa 1,10 Euro. An besonders attraktiven Stellen können es mehr als sechs Euro sein. Auch müssen sich Nutzer, die selbst kündigen, an möglichen Abrisskosten beteiligen. Umgekehrt müssen aber Eigentümer bei einer Kündigung bis zum 3. Oktober 2022 den Nutzer für Investitionen entschädigen. nd

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