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Was zahlt die Pflegekasse bei Umbauten?

Leserfragen rund um die Pflege

  • Uwe Strachovsky
  • Lesedauer: 3 Min.
Immer wieder höre ich von regional unterschiedlichen Summen, die die Pflegekasse bei notwendigen Umbauten in der Wohnung zahlt. Wie ist die Sachlage wirklich? Und was müssen dafür an Voraussetzungen erfüllt werden? Waltraud B., Halberstadt

Immer wieder höre ich von regional unterschiedlichen Summen, die die Pflegekasse bei notwendigen Umbauten in der Wohnung zahlt. Wie ist die Sachlage wirklich? Und was müssen dafür an Voraussetzungen erfüllt werden?
Waltraud B., Halberstadt

Um es gleich vorweg zu sagen: Seit Januar dieses Jahres können von der Pflegekasse bis zu 4000 Euro übernommen werden, wenn Umbauten in der Wohnung nötig sind.

Wichtig ist dabei: Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass dadurch die häusliche Pflege erst ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. So sieht es der Paragraf 40 des Sozialgesetzbuches XI vor. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Er gilt pro Umbaumaßnahme, kann also mehr als einmal in Anspruch genommen werden.

Den Zuschuss können Pflegebedürftige nach den derzeit noch gültigen Stufen 1 bis 3 sowie Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe bekommen.

Für ein gemeinsames Projekt, wie etwa einen Treppenlift, lassen sich die Ansprüche der Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft zusammenlegen. Maximal 16 000 Euro pro Projekt werden hier gezahlt.

Achten sollte man auf das »Kleingedruckte«. So werden neue Mittel nur dann bewilligt, wenn sich die Pflegesituation geändert hat und neue wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nötig sind.

Wenn also für einen pflegebedürftigen Rollstuhlfahrer eine bodengleiche Dusche bezuschusst wurde und später eine Rampe zur Haustür gebaut werden soll, gilt das als nur eine Maßnahme - wenn die Pflegesituation unverändert geblieben ist.

Anderes Beispiel: Ist der Umzug vom Ober- ins Erdgeschoss des Hauses notwendig, kann dieser bezuschusst werden. Wenn gleichzeitig eine bauliche Wohnumfeldverbesserung in der Parterrewohnung erforderlich ist, gelten Umzug und Umbauten ebenfalls als nur eine Maßnahme.

Müssen Türen verbreitert und Schwellen entfernt werden, um die Wohnung rollstuhlgerecht umzugestalten, ist nicht jede Türverbreiterung und Schwellenentfernung je eine Maßnahme, sondern alle diese Veränderungen gelten als ein Projekt.

Es werden dafür also nur einmal die 4000 Euro gezahlt. Geld für Reparaturen an einmal bezuschussten Umbauten gibt es nicht.

Wie geht man am besten vor, um an den Zuschuss zu kommen? Zunächst sollte man unbedingt eine individuelle Pflegeberatung nutzen. Diese ist kostenfrei und anbieterneutral. Die Berater sind per Gesetz verpflichtet, detailliert über die Ansprüche auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu informieren. Sie wissen auch, welche baulichen Veränderungen überhaupt zuschussfähig und welche anderen Träger möglicherweise ebenfalls zur Hilfe verpflichtet sind. So kann sich die Pflegeversicherung am Einbau einer bodengleichen Dusche finanziell beteiligen, die Krankenkasse hingegen den Duschsitz zur Verfügung stellen.

Unter Umständen können auch Rehabilitationsträger wie die Unfall- oder Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. »Seinen« Pflegeberater erreicht man über die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Für alle privat Versicherten ist bundeseinheitlich die Compass-Pflegeberatung zuständig. Termine können unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-101 88 00 vereinbart werden.

Zwar muss der Gutachter bereits bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit Empfehlungen zu technischen Hilfsmitteln oder wohnumfeldverbessernden Maßnahmen aufschreiben. Ändert sich jedoch die Situation, ist eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder durch Medicproof notwendig. Wenn der Pflegebedürftige nicht widerspricht, gilt die Empfehlung des Gutachters als Antrag gegenüber der Pflegekasse.

Zu bedenken ist, dass der Pflegebedürftige während der Bauarbeiten möglicherweise nicht in der Wohnung bleiben kann. Als Alternative kommt eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Betracht. Dafür zahlt die Pflegeversicherung maximal 1612 Euro pro Jahr. Auch darüber sollten sich der Pflegebedürftige und seine Angehörigen ausführlich beraten lassen. Weitere Informationen finden sich im »Gemeinsamen Rundschreiben« unter www.gkv-spitzenverband.de im Internet.

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