»Unverzüglich« kann auch später als nach sechs Monaten sein

BFH-Urteil: Steuervergünstigung für geerbtes Familienheim

  • Lesedauer: 1 Min.
Im nd-ratgeber vom 30. September 2015 sind wir auf eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts zur Erbschaftsteuer für ein geerbtes Familienheim eingegangen. Nachfolgend ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München zur Steuervergünstigung für ein geerbtes Familienheim.

Das Erbe eines Hauses oder einer Wohnung ist auch dann von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Erben erst nach mehr als einem halben Jahr in das Haus einziehen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Erbe die Verzögerung nachvollziehbar begründen kann, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 9. September 2015 veröffentlichten Urteil (Az. II R 39/13) entschied.

Laut Gesetz bleibt ein geerbtes »Familienheim« von der Erbschaftsteuer verschont, wenn der Erbe sich »unverzüglich« zum eigenen Einzug entscheidet und dies dann auch »zeitnah« tut. Im Streitfall hatten sich Tochter und Sohn erst gut ein Jahr nach dem Tod ihres Vaters über die Aufteilung des Erbes geeinigt. Danach sollte der Sohn das Haus bekommen, und er zog mit seiner Ehefrau auch dort ein.

Das Finanzamt ließ entsprechend dem hälftigen Erbteil des Sohnes nur die Hälfte des Hauswertes steuerfrei. Die dagegen gerichtete Klage des Sohnes hatte Erfolg.

»Unverzüglich« könne auch mal länger als ein halbes Jahr sein, befand der BFH. Der Erbe müsse allerdings die Gründe für die Verzögerung darlegen. Im konkreten Fall sei dies die späte Aufteilung des Erbes gewesen. Dies sei für die Steuervergünstigung unschädlich. AFP/nd

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