Urlaubsanspruch bei einer kurzen Unterbrechung des Jobs

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

  • Lesedauer: 2 Min.
Nach einer kurzfristigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber nicht den gesetzlichen Mindesturlaub kürzen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 20. Oktober 2015 (Az. 9 AZR 224/14) entschieden und damit einem Innendienstmitarbeiter im Verkauf Recht gegeben.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass bei einer Kündigung zum 30. Juni eines Jahres der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat. Endet dagegen das seit Jahresbeginn bestehende Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, hat der Beschäftigte Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012 gekündigt. Noch vor diesem Termin einigten sich jedoch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis doch noch fortzuführen. Sie schlossen einen neuen Arbeitsvertrag, der ab 2. Juli galt.

Das Arbeitsverhältnis hatte indes keinen Bestand: Der Arbeitgeber kündigte im Oktober fristlos. Der Beschäftigte verlangte daraufhin den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Er sei ja in der zweiten Jahreshälfte gekündigt worden. Der Arbeitgeber lehnte ab. Da der zweite Arbeitsvertrag erst in der zweiten Jahreshälfte wirksam wurde, stehe dem Arbeitnehmer nur anteilig Mindesturlaub zu.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass grundsätzlich bei einem erneuten Arbeitsverhältnis erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ein Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub besteht. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall bei ein- und demselben Arbeitgeber nur kurzfristig unterbrochen wurde. Der Arbeitnehmer habe daher einen ungekürzten Urlaubsanspruch. epd/nd

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal