Gerätehaus und Fußbodenheizung

Urteile zum Wohneigentum

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In einer kleinen Münchner Wohnanlage wurde ein Gartenhäuschen zum Zankapfel.

Ein im Erdgeschoss wohnendes Ehepaar hatte im Garten ein kleines Gerätehaus für Rasenmäher und andere Gartengeräte aufgestellt. Dabei hatte die Eigentümerversammlung zuvor ihren Antrag auf ein Gerätehaus abgelehnt. Das Ehepaar benutzte zudem eine klappbare Terrasse, weil der Boden sehr uneben war.

Miteigentümer fanden beides als störend. Der Nachbar aus dem ersten Stock klagte: Das Häuschen beeinträchtige die Optik des Anwesens. Ihn störe bei der Arbeit zu Hause, dass das Ehepaar »den Garten so intensiv nutze«.

Das Amtsgericht München (Az. 483 C 2225/14 WEG) gab dem Miteigentümer Recht und verurteilte das Ehepaar dazu, das Gartenhaus zu beseitigen und die mobile Terrasse nicht mehr aufzubauen. Geräteschuppen und Klappterrasse stellten eine bauliche Veränderung der Wohnanlage dar, so der Amtsrichter.

Das Häuschen beeinträchtige das äußeres Erscheinungsbild. Seine braune Farbe hebe sich krass von der weißen Hausfassade und den weißen Fenstern ab. Ohne Zustimmung der Miteigentümer dürfe das Ehepaar seine »Sondernutzungsfläche« nicht baulich verändern. Auch die Gemeinschaftsordnung verbiete es, ein Gartenhaus aufzustellen.

Unzulängliche Fußbodenheizung

Ein Hauseigentümer hat mit dem Heizungsbauer vereinbart, dass die Fußbodenheizung im Dachgeschoss den Wohnraum auf eine Innentemperatur von 23 Grad Celsius erwärmen soll, auch bei Außentemperaturen von bis zu minus 16 Grad. Wenn diese Heizleistung nicht zu erreichen ist, ist die Handwerkerleistung mangelhaft. Er muss bei seiner Berechnung die baulichen Gegebenheiten einbeziehen. In so einem Fall kommt keine Nachbesserung der Arbeit in Frage, weil der Mangel objektiv nicht zu beseitigen ist. Deshalb kann der Auftraggeber den Werklohn mindern, so das Oberlandesgericht München (Az. 9 U 2902/14 Bau). OnlineUrteile.de/nd

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