Babysitter - was die Eltern dabei alles beachten sollten

Babysitting

  • Lesedauer: 3 Min.

Die meisten Eltern möchten hin und wieder einen Abend für sich haben und engagieren einen Babysitter. Wie aber ist es um den rechtlichen Schutz für Eltern und Babysitter bestellt?

Tipps für die Eltern

Worüber sollten die Eltern den Babysitter vor der Betreuungszeit unter anderem informieren?

Wie sind die Eltern im Notfall zu erreichen?

Welche nahestehenden Personen können im Notfall zu Hilfe geholt werden?

Rein rechtlich gesehen darf der Babysitter Kinder unter zwölf Jahren nicht medizinisch versorgen (theoretisch also nicht einmal ein Pflaster aufkleben), sondern muss in diesem Fall die Eltern benachrichtigt und sie auffordern, nach Hause zu kommen.

Darf man während des Babysittings Besuch empfangen, TV sehen oder die Musikanlage betätigen?

Muss der Babysitter eigene Getränke oder Essen mitbringen?

Wo sind Windeln, Küchengeräte und weitere notwendige Utensilien zu finden?

Verträgt das Kind bestimmte Nahrungsmittel nicht oder hat es andere Allergien?

Wann ist die Schlafenszeit für das Kind?

Per Huckepack durchs Wohnzimmer getobt, über das Verlängerungskabel gestolpert und unsanft auf dem Teppich gelandet - das alles ist keine seltene Szene beim Babysitting. Meist ist nach einem kurzen Schreck alles wieder vergessen.

Doch was ist, wenn sich zum Beispiel einer dabei verletzt? Wer trägt die Kosten, wenn dem Babysitter auf dem Weg zur Familie etwas zustößt?

»Jeder Babysitter sollte eine Haftpflichtversicherung haben, um im Fall eines Missgeschickes ausreichend finanziell abgesichert zu sein«, sagen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). »Selbst wenn die Eltern den Babysitter nur gelegentlich und nicht regelmäßig beanspruchen.«

Was viele zudem nicht wissen: Die Eltern des Kindes sind dazu verpflichtet, den Babysitter bei der entsprechenden gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, wenn es sich um einen Minijob handelt.

Eltern und Babysitter sollten über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Die Haftpflichtversicherung des Babysitters - Jugendliche sind meist über ihre Eltern mitversichert - greift, wenn er während der Betreuungszeit das Eigentum der Familie versehentlich beschädigt oder gar für eine Verletzung des Kindes verantwortlich ist.

Der Babysitter kann auch über die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern des betreuten Kindes mitversichert sein. Denn diese schützt vor den finanziellen Risiken bei Personen- und Sachschäden, die der Babysitter gegenüber Dritten während seiner Tätigkeit verursacht. Beispielsweise, wenn der Nachbar der Eltern im Treppenhaus über das Skateboard des Babysitters stolpert und sich verletzt.

In der Regel ist jede Haushaltshilfe, also auch der Babysitter, über die private Familienhaftpflicht mitversichert - unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag besteht.

Wichtig ist, die Bedingungen der Haftpflichtversicherung vorab genau zu überprüfen, um sicher zu gehen, ob ausreichend Schutz besteht.

Eltern müssen den Babysitter zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt gegen die Folgekosten, wenn der Babysitter während der Betreuungszeit sowie auf dem Hin- oder Rückweg in einen Unfall verwickelt wird. Verantwortlich für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich der private Arbeitgeber beziehungsweise beim Babysitting die Eltern des betreuten Kindes.

Verdient der Babysitter weniger als 450 Euro monatlich, müssen die Eltern ihn über das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijobzentrale melden. Diese zieht dann automatisch den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag - das sind 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts - zweimal im Jahr mit den übrigen Sozialabgaben vom privaten Arbeitgeber ein. Hat der Babysitter mehrere Minijobs beziehungsweise verdient er beim Job als Babysitter mehr als 450 Euro pro Monat, ist er voll sozialversicherungspflichtig und muss selbst einen Anteil davon bezahlen.

Die Eltern des Kindes sind dann dazu verpflichtet, den Babysitter für die Tätigkeit bei ihnen im Haushalt direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Träger. DVAG/nd

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