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Auszüge aus dem Urteil der FIFA-Ethikkommission

  • Lesedauer: 2 Min.

Das Verfahren gegen Joseph S. Blatter betraf in erster Linie eine Zahlung der FIFA von CHF 2 Millionen im Februar 2011 an Michel Platini. In seiner Eigenschaft als FIFA-Präsident bewilligte Joseph S. Blatter die Zahlung an Michel Platini, die einer rechtlichen Grundlage im zwischen den beiden Offiziellen am 25. August 1999 schriftlich abgeschlossenen Vertrag entbehrte. Weder in seiner schriftlichen Eingabe noch in seiner persönlichen Anhörung konnte Joseph S. Blatter eine andere rechtliche Grundlage für diese Zahlung nachweisen. Seine Behauptung einer mündlichen Absprache wurde als nicht überzeugend erachtet und von der Kammer abgewiesen.

Die Beweise, die der rechtsprechenden Kammer vorlagen, reichten nicht im geforderten Ausmaß für den Nachweis, dass Joseph S. Blatter mit der Zahlung die Ausübung oder Unterlassung einer offiziellen Handlung von Michel Platini im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des FIFA-Ethikreglements (Bestechung und Korruption) bezweckte. Die Handlung von Joseph S. Blatter gegenüber Michel Platini ohne rechtliche Grundlage ist aber ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 des FIFA-Ethikreglements (Annahme und Gewährung von Geschenken und sonstigen Vorteilen). Joseph S. Blatter befand sich zudem in einem Interessenkonflikt. Dennoch übte er seine davon betroffenen Aufgaben weiterhin aus und versäumte es, diesen Interessenkonflikt und seine persönlichen Interessen hinsichtlich seiner künftigen Tätigkeit offenzulegen, womit er gegen Art. 19 Abs. 1, 2 und 3 des FIFA-Ethikreglements (Interessenkonflikte) verstieß. Indem er die Interessen der FIFA nicht voranstellte und nicht alles unterließ, was den Interessen der FIFA zuwiderlaufen könnte, verletzte Joseph S. Blatter seine Loyalitätspflicht gegenüber der FIFA und damit Art. 15 des FIFA-Ethikreglements (Loyalität).

Joseph S. Blatters Handlungen entbehrten ethischen Verhaltens, verstießen gegen die anwendbaren Gesetze und Bestimmungen sowie das FIFA-Regelwerk, soweit auf ihn anwendbar, und zeugten von einem Missbrauch seiner Stellung als FIFA-Präsident, womit er gegen Art. 13 des FIFA-Ethikreglements (Allgemeine Verhaltensregeln) verstieß. Er wurde deshalb für acht Jahre für alle Fußballtätigkeiten gesperrt und mit einer Geldstrafe von CHF 50 000 belegt.

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