Schallschutz und Sonderkündigung

Mietrechtsurteile

  • Lesedauer: 1 Min.
Eine Mietminderung ist bei mangelnder Isolierung gegen Trittschall gerechtfertigt.

In einem Mehrfamilienhaus muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnungen ausreichend gegen den Schall der Tritte isoliert sind. Bei einer fehler- oder mangelhaften Trittschallisolierung kann der sich gestört fühlende Mieter der Nachbarwohnung die Miete ansonsten um zehn Prozent mindern (Amtsgericht Köln Az. 220 C 215/99).

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter in seiner neu angemieteten Wohnung Laminatfußboden verlegt. Die unterhalb wohnenden Mieter klagten daraufhin über Lärmbeeinträchtigungen, die weit über das Normalmaß hinaus gingen. Ursache war eine fehlende bzw. nicht mehr ausreichende Trittschallisolierung.

Das Gericht erklärte, dass die aktuellen Anforderungen an den Trittschallschutz nicht erfüllt seien - statt der zulässigen 53 Dezibel seien 59 und 61 Dezibel gemessen worden. Es spiele keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes andere Anforderungen gestellt wurden. Diese Verschlechterung rechtfertige die Mietminderung.

Wird die Erlaubnis zur Untervermietung der ganzen Wohnung unter realistischerweise unerfüllbaren Bedingungen erteilt, gilt sie als verweigert. Dem Mieter steht das Sonderkündigungsrecht zu (Amtsgericht Köln Az. 215 C 213/98).

Wird die Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung von Bedingungen abhängig gemacht, auf die der Vermieter keinen Anspruch hat, so gilt die Erlaubnis als verweigert mit der Folge des Sonderkündigungsrechtes des Mieters (Amtsgericht Hamburg Az. 643 C 508/99). wohnung.net/nd

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