Höhere Kitagebühren möglich
Tipp für BAföG-Bezieher
So urteilte am 17. Dezember 2015 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 5 C 8.15).
Im konkreten Fall hatten Eltern eines Sohnes aus dem Raum Schleswig geklagt. Das Kind wurde in einer kommunalen Kindertagesstätte betreut. Die Höhe der Kitagebühren hing vom Familieneinkommen ab. Dabei wurden auch die BAföG-Zahlungen der studierenden Mutter als Einkommen berücksichtigt.
Die Mutter wollte die höheren Gebühren nicht zahlen. Denn der auf Darlehenbasis gezahlte BAföG-Teil sei unzulässig als Einkommen angerechnet worden.
Grundsätzlich dürften Einkünfte, die von vorn herein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, nicht berücksichtigt werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Eine Ausnahme liege jedoch beim BAföG vor.
Die Auszubildende werde hier in die Lage versetzt, später einem qualifizierten Beruf mit höherem Einkommen nachzugehen. Das Darlehen sei eine Art »Vorfinanzierung der verbesserten Einkommensaussichten«. Diese Aussicht auf einen Mehrwert begründe die Berücksichtigung des auf Darlehensbasis gezahlten BAföGs als Einkommen. epd/nd
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