Etappensieg für Fiskus in Steuerstreit

Urteil des Bundesfinanzhofs über »Cum-Ex«-Aktiendeals

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München. Im Streit um dubiose Cum-Ex-Aktiendeals hat die Finanzverwaltung einen Etappensieg vor dem Bundesfinanzhof (BFH) errungen. In dem am Mittwochabend entschiedenen Verfahren (Az.: I R 2/12) hatte eine Hamburger Beteiligungsgesellschaft mit dem Finanzamt Hamburg-Altona über den Anspruch auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer gestritten. Der BFH entschied, dass die Beteiligungsgesellschaft zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere gewesen sei und so keine steuerpflichtigen Zahlungen vereinnahmt habe. »Damit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer«, hieß es. Die obersten Richter hoben ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg auf. Dieses muss nun erneut verhandeln.

Bei Cum-Ex-Geschäften, die viele Banken, aber auch Fonds und Händler betrieben haben sollen, geht es um Folgendes: Wenn die Hauptversammlung eines börsennotierten Unternehmens die Dividende für das abgelaufene Geschäftsjahr beschlossen hat, notiert die Aktie etwa einen Tag lang »cum« (mit) Dividende. Erst dann notiert die Aktie »ex« (ohne) Dividende, dies bedeutet einen Kursabschlag. Eine Bank verleiht die Aktie am Cum-Tag per Leerverkauf an einen Kunden und kauft sie später verbilligt zurück. Der Steuerstreit dreht sich um die ausgeschüttete Dividende. Von dieser behält der Fiskus die Kapitalertragsteuer ein, wofür er eine Gutschrift ausstellt. Diese kann später mit etwaigen Verlusten verrechnet werden - das Finanzamt erstattet zu viel gezahlte Steuern. Oft ließen sich sowohl die Bank als auch ihr Kunde die Gutschrift ausstellen. Der Fiskus zahlte also doppelt, denn für ihn war nicht erkennbar, wer zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung tatsächlich der Eigentümer der Aktie war. Geschlossen wurde das Schlupfloch erst 2012 durch eine Neuregelung der Nachweispflichten. Zuvor soll der deutsche Fiskus mit Aktienkäufen und -verkäufen rund um den Dividendenstichtag um Milliarden gebracht worden sein.

Das Verfahren könnte Signalwirkung für die gesamte Thematik haben. Deshalb hatte sich auch der Bund eingeschaltet. Die eigentliche Frage, ob solche Aktiendeals grundsätzlich zulässig waren oder nicht, ist damit aber nicht geklärt, da es um einen Einzelfall ging. Bundesweit soll es über 50 solcher Verfahren geben, so die »Süddeutsche Zeitung«. Bekannt ist, dass die HypoVereinsbank und die HSH Nordbank jeweils einen kleinen dreistelligen Millionenbetrag an die Steuerbehörden gezahlt haben. nd/qrt/dpa

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