Anti-Rechts-Blog bekommt kein Auskunftsrecht

Gericht: Störungsmelder von Zeit Online sei nur »öffentliches Diskussionsforum« und kein Presseorgan / Autoren würden nicht als Redakteure im Sinne des Gesetzes gelten

  • Sebastian Bähr
  • Lesedauer: 3 Min.

Der bekannte Anti-Rechts-Blog Störungsmelder von »Zeit Online« hat nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Dieser könne nur dann geltend gemacht werden, wenn der Blog einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann. Das treffe auf das Projekt der Zeitung aber angeblich nicht zu, da es laut der Entscheidung kein eigenes Organ der Presse darstellt. Dies beschloss das Verwaltungsgericht Ende Mai und lehnte damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung ab. Der betreffende Blog wird in der Begründung der Richter nicht direkt genannt, aber gemäß den in der Erklärung zitierten Passagen handelt es sich eindeutig um den Störungsmelder. In dem Projekt berichten »Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen« regelmäßig über rechtsradikale Umtriebe in Deutschland. Im Impressum des Störungsmelder wird auf den Verlag der »Zeit« sowie auf den Chefredakteur von »Zeit Online«, Jochen Wegner, verwiesen. Eine telefonische und schriftliche Anfrage von »nd« an die Zeitung und die Blog-Verantwortlichen blieben bisher unbeantwortet.

Der betreffende Autor forderte zuvor von der Staatsanwaltschaft die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit rechtspolitisch motivierten Taten. Die Anfrage wollte er mit einer gerichtlichen Anordnung mit Verweis auf das Presserecht durchsetzen. Er argumentierte, die im Blog veröffentlichten Texte würden in Aufbau und Informationsvermittlung nicht von der Berichterstattung anderer Print- und Onlinemedien abweichen. Die Nachrichten wären redaktionell betreut und stünden unter der presserechtlichen Verantwortung des Chefredakteurs der dazugehörigen Zeitung. Die Richter des Verwaltungsgerichtes lehnten den Antrag jedoch als unbegründet ab.

Die Beamten erklärten in ihrer Entscheidungsbegründung, in besagtem Weblog könne »jedermann« Beiträge zum Thema veröffentlichen. Bei dem Projekt würde es sich somit um ein »öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum« handeln und nicht um ein Presseorgan. Da man ebenso auch nicht von einer Zeitung oder Zeitschrift sprechen könne, werden die Autoren auch nicht als Redakteure oder von ihnen ausgewiesene Mitarbeiter im Sinne des bayrischen Pressegesetzes angesehen. Der Presseausweis des betreffenden Autoren vom Deutschen Fachjournalisten-Verband (DFJV) habe keine legitimierende Wirkung, »da an sich jedermann Presseausweise ausstellen könne«, heißt es weiter. Die Behandlung eines Blogs als Presseorgan würde den presserechtlichen Auskunftsanspruch in ein »zu allgemeines Auskunftsrecht« wandeln und gleichzeitig die »Schnelligkeit und Leichtigkeit der Behördenarbeit« sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen einschränken, argumentierten die Richter.

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