Jobcenter muss Schulbedarf für VHS-Kurs zahlen

Urteile im Überblick

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Hartz-IV-Empfänger haben beim Besuch eines Volkshochschulkurses, der auf einen Schulabschluss vorbereitet, Anspruch auf Schulbedarfsleistungen. Die Gebühren für den Lehrgang »Realschulabschluss« muss das Jobcenter jedoch nicht übernehmen.

Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 6 AS 303/15) in einem am 13. Mai 2016 veröffentlichten Urteil. Damit bestätigten die Mainzer Richter ein Urteil des Sozialgerichts Speyer, das die Klage auf Erstattung der Gebühren abgewiesen hatte, wiesen aber auf den Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die Dauer des Lehrgangs hin.

Der 1992 geborene Kläger hatte laut Gericht nach seinem Hauptschulabschluss zweimal vergeblich versucht, die mittlere Reife zu erlangen. Den Realschulabschluss habe er schließlich mit Hilfe des VHS-Tageslehrgangs geschafft. Doch die Kursgebühren seien vom zuständigen Jobcenter nicht übernommen worden.

Das Sozialgericht Speyer hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem Besuch des VHS-Vorbereitungskurses nicht um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule gehandelt habe, so dass Bedarfe für Bildung nicht zu übernehmen seien. Voraussetzung für die Zahlung der Schulbedarfspauschalen ist normalerweise, dass der Schüler unter 25 Jahren ist, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält.

Das Landessozialgericht sah das anders und verwies darauf: Sinn und Zweck der Vorschrift zur Ausstattung mit Schulbedarf sei es, durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen. Daraus leite sich für den Kläger ein Anspruch auf Pauschalen für Schulmaterial ab. epd/nd

Nebenkostenerstattung von Hartz-IV-Beziehern nicht pfändbar

Einem überschuldeten Hartz-IV-Bezieher kann das vom Jobcenter bezahlte Geld zur Erstattung von Heiz- und Nebenkosten nicht gepfändet werden.

»Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste«, so der Bundesgerichtshof (Az. I ZB 74/15) in seinem Beschluss, der am 19. Mai 2016 veröffentlicht wurde. Die Erstattung sei daher unpfändbar.

Im verhandelten Fall ging es um einen überschuldeten Hartz-IV-Empfänger aus Leipzig, gegen den ein Zwangsvollstreckungsverfahren lief. Weil der Mann kein Geld hatte, gab er - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen - Ende 2013 eine Vermögensauskunft ab.

Damit wollte sich der Gläubiger nicht zufriedengeben. Er forderte eine Korrektur der Auskunft. Denn, so mutmaßte er, der Hartz-IV-Bezieher könne in Zukunft eine Rückerstattung aus geleisteten Heiz- und Nebenkosten erhalten. Um auf das Geld zugreifen zu können, müsse der Arbeitslose Namen und Anschrift seines Vermieters nennen.

Der BGH entschied, dass der Gläubiger keine veränderte Vermögensauskunft verlangen kann. Denn die Heiz- und Nebenkosten seien vom Jobcenter bezahlt worden. Komme es zu einer Erstattung, werde das Geld als Einkommen im darauffolgenden Monat auf die Hartz-IV-Leistungen mindernd angerechnet. Könne das Geld aus der Erstattung dagegen gepfändet werden, würde das zulasten der öffentlichen Kassen gehen. epd/nd

Aufstocker muss keinen Unterhalt zahlen

Ein Aufstocker, der wegen seines geringen Einkommens zusätzlich Arbeitslosengeld II bezieht, muss davon keinen Unterhalt bezahlen.

Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 6 AS 1200/13) in einem am 26. April 2016 veröffentlichten Urteil entschied, können vom Arbeitslosengeld grundsätzlich keine Unterhaltszahlungen abgezogen werden, weil dieses als Existenzminimum geschützt ist. Dies gelte auch dann, wenn der Empfänger zusätzlich arbeitet und deswegen mehr Geld zur Verfügung hat.

Im konkreten Fall hatte das Jugendamt von einem Vater im Raum Hannover monatlich 50 Euro Unterhalt für dessen 12-jährige Tochter verlangt. Da er lediglich rund 700 Euro brutto monatlich verdient, erhielt der Vater ergänzend Arbeitslosengeld. Unter dem Strich hatte er mehr Geld, als wenn er gar nicht gearbeitet hätte. Das Jugendamt wollte deshalb Unterhalt von ihm einziehen - zu Unrecht. dpa/nd

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